Gartenhausbau: Bau erfolgt, Architekt verleugnet Beauftragung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Gartenhausbau: Bau erfolgt, Architekt verleugnet Beauftragung

Hallo,
wir haben eine Holzbaufirma mit dem Bau eines Gartenhauses beauftragt (6,00 m x 4,50 m / Niedersachsen). Eingeschlossen war die Erstellung der Bauantragsunterlagen durch den Architekten des Holzbauers. Das Haus wurde gebaut, der Architekt hatte regelmäßigen Kontakt mit dem Holzbauer, hat von uns Skizzen bekommen und sogar mit dem Mitarbeiter des Bauamts gesprochen.
Nach Abschluss der Arbeiten wollten wir die Baugenehmigungsunterlagen ausgehändigt bekommen, woraufhin der Architekt schrieb, dass er nicht beauftragt gewesen sei, von nichts wüsste und somit auch keine Unterlagen hätte.
Der Holzbauer ist wie wir aus allen Wolken gefallen und konnte uns lediglich eine handgemalte Skizze mit den Abmessungen des Hauses zur Verfügung stellen.
Unser jetzt hinzugezogener Architekt meint, dass ohne Genehmigung gar nicht hätte gebaut werden dürfen (sehen wir auch so) und dass eine Statik auf jeden Fall vorliegen müsse. Die Erstellung der Statik mit den Bauantragsunterlagen würde ca. 1.000,00 € kosten.
Hat jemand eine Idee, wie die rechtliche Situation ist, wie wir an die Statik kommen könnten und wie wir uns jetzt verhalten sollen?
Vorab vielen Dank.
  • Name:
  • Jens
  1. Was steht denn im Vertrag?

    "Eingeschlossen war die Erstellung der Bauantragsunterlagen durch den Architekten des Holzbauers"
    Also dem Vertragspartner eine Kopie des Vertags, woraus das hervorgeht, schicken, und ihn aufforden, das nun doch bitte zu veranlassen.
  2. einige Klärungen

    Frage nach der Genehmigung:
    war der Bau "bauantragsfrei" oder "genehmigungsfrei"?
    Frage nach Zulassung des Holzbaues nach Typprüfung?
    Gartenhütten haben keine Statik notwendig, ansonsten wird auch kein Architekt benötigt.
    Bauantragsfrei bedeutet, Sie müssen keine Unterlagen bei Baubehörden einreichen.
    Genehmigungsfrei bedeutet die Einreichung von Bauunterlagen inkl. Katasterauszug und Berechnungen, jedoch ohne Befreiungen zu beantragen.
    Durch diese Begriffe und Ihre Erwartungshaltung ist diese Situation entstanden.
    Dabei ist nur eine Frage wichtig: ist das Gartenhaus baurechtlich genehmigt?
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Ergänzung dazu ...

    Ergänzung dazu "Erstellung der Bauantragsunterlagen" heißt nicht: "Baugenehmigungsunterlagen". Kleiner aber feiner Unterschied. Und da klaffen Angebot und Erwartungshaltung auseinander. Ansonsten wie Herr Klaus: besteht überhaupt die Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit?
  4. Genehmigung

    Das Haus ist laut Bauamt genehmigungsfähig, es muss die Statik vorliegen und der Bauantrag gestellt werden. Wenn der Architekt damit über den Holzbauer beauftragt wird und dann plötzlich von nichts mehr weiß und angeblich auch keine Statik hat, ist das doch schon komisch. Die Erwartungshaltung war eigentlich nur: Bitte den Bauantrag stellen. Was genau benötigt wird, hat der Architekt ja sogar mit dem Mitarbeiter des Bauamts direkt besprochen ... (bevor er es sich anders überlegt hat)!
  5. Also

    Dieser Satz von Herrn Klaus:
    "Gartenhütten haben keine Statik notwendig, ansonsten wird auch kein Architekt benötigt. "
    ist etwas ungenau.
    Die Genehmigungsfreiheit richtig sich in Nds. nach der Größe des Gartenhauses.
    Die Geschichte ist aber vermutlich so:
    Zwischen Holzbaufirma und Architekt liegt wohl ein Zerwürfnis vor, vermutlich wegen des Honorars. Deshalb war der Architekt anfangs dabei, dann hat er gemerkt, dass es für ihn nichts oder nicht genug zu verdienen gibt und bleibt nun untätig. Der Architekt wird seine Gründe haben.
    Ihr Vertragspartner ist der Holzbauer. Wenn der die Anfertigung der BauAntragsunterlagen im Auftrag hat, dann wenden Sie sich an Ihren Vertragspartner, dass er das liefern muss. Die Bau"Genehmigung"sunterlagen bekommen Sie übrigens direkt vom Bauamt, einige Wochen nachdem die Bau"Antrag"sunterlagen dort eingereicht wurden.
  6. Dann Herrn Lott mal in die Feinheiten einweih ...

    Dann Herrn Lott mal in die Feinheiten einweih :-))
    Also: Bauantragsunterlagen fertigen, heißt nicht automatisch, dass ein Bauvorlageberechtigter die auch unterschreibt. Das lieber Herr Lott, lassen sich etliche Firmen extra bezahlen und zwar nicht zu knapp. Einfach ausgedrückt: der Kunde bekommt nen Stapel Papier, den Stempelaugust muss er sich selbst suchen (und bezahlen natürlich)
  7. Vertragswille ist maßgeblich

    Ich wette, dass der Bauunternehmer vor Gericht schlechte Karten hätte. Denn der Vertrag ist ganz offenkundig und absichtlich so formuliert, dass der Auftraggeber denken muss, es sei alles in Ordnung und die Bauantragsunterlagen werden nicht nur ausgefertigt, sondern selbstverständlich auch unterschrieben. Und wer die letztendlich unterschreibt, ist ausschließlich Sache der Unternehmers. Wenn der ursprünglich beauftragte Architekt nicht mehr will, Andreas Lott hat vermutlich recht mit dem mutmaßlichen Grund, dann muss der Vertragspartner (Auftragnehmer) eben einen anderen engagieren. Ich würde mich da nicht ins Bockshorn jagen lassen.

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