B-Plan / Beamten-Deutsch
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

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In unserem Bebauungsplan sind verschiedene Angaben zur Dachneigung bei unterschiedlichen Dachformen. Die Mindestneigung ist mit 10 ° angegeben. Wir wollen aber ein Flachdach und haben nun folgenden Passus gefunden:
"Von der Festsetzung der Dachneigung für zweigeschossige Gebäude wird befreit, wenn das 2. Vollgeschoss das Dachgeschoss ist. Die Festsetzung der Dachneigung für 2 Vollgeschosse gilt für Gebäude mit 2 Vollgeschossen, wo sich das Dachgeschoss auf der letzten Vollgeschossdecke anschließt. "
Der erste Satz klingt für mich gut. Das zweite Vollgeschoss ist bei uns das Dachgeschoss  -  smit keine Dachneigung erforderlich. Der zweite Satz ist total unverständlich. Das Dachgeschoss muss doch auf das vorherige Vollgeschoss anschließen. Ich kann es ja nicht einfach in die Luft bauen ...?
Bin Dankbar für jede Erklärung!
  1. Wieso klingt das gut? Offenbar ist ...

    Wieso klingt das gut? Offenbar ist Wieso klingt das gut?
    Offenbar ist es so, dass für 1 bzw. 2 geschossige Gebäude unterschiedliche Dachneigungen im B. -Plan angegeben sind.
    Entscheidender Hinderungsgrund für ein Flachdach bleibt die Festsetzung "Mindestdachneigung 10 Grad".
  2. Gneauer steht im Bebauungsplan folgendes:

    Bei zweigeschossiger Bauweise darf die Dachneigung 10-25 °, bei eingeschossiger Bauweise 10-45 ° betragen.
    Nach meiner Interpretation der oben von mir angegebenen Sätze, bin iach aber von dieser Dachneigung befreit, wenn dass zweite Vollgeschoss das Dachgeschoss ist. Wir wollen zweigeschossig (zwei Wohnebenen, ohne Keller, möglichst mit Flachdach) bauen. Auf der anderen Seite bin ich aber an die Dachneigung gebunden, wenn dass zweite Geschoss direkt an das erste anschließt. Irgendwie unlogisch ...
  3. Ohne,

    die anderen Festsetzungen, schriftliche wie zeichnerische, ist das nicht lösbar.
    Was sagt der Planer bzw. die Genehmigungsbehörde dazu?
  4. Vermutung: Das Bauamt wird sagen, dass, ...

    Vermutung: Das Bauamt wird sagen, dass, Vermutung:
    Das Bauamt wird sagen, dass, wenn das 2. Vollgeschoss ein Dachgeschoss ist, die DNAbk. zwischen 10-45 Grad liegen darf.

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