Hilfe  -  Neubau innerhalb Bebauungsfenster  -  Widerspruch des Kreises mit Hinweis auf Landesbauverordnung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Hilfe  -  Neubau innerhalb Bebauungsfenster  -  Widerspruch des Kreises mit Hinweis auf Landesbauverordnung

Hallo an dieses tolle Forum.
Zum Sachverhalt:
a) Neuer Bebauungsplan durchgesetzt zum Bebau eines Grundstücks (Rheinland Pfalz)
b) Bauantrag im Freistellungsverfahren bei der Verbandsgemeinde eingereicht, bewege mich 100 % Bebauungsplan konform.
c) Verbandsgemeinde hat keinerlei Einwände
d) Brief von der Kreisverwaltung erhalten:
  • Die Vorschriften des § 8 LBauOAbk., Abstandsflächen sind nicht eingehalten. Die notwendige Abstandsfläche von mindestens 3 m Tiefe zur Mittelachse Fußweg ist nicht eingehalten.

=> Einstellung Bauarbeiten
Bebauungsplan zeigt Baufenster mit SeitenAbstand von 1,67 zum Anfang des öffentlichen Weges. 1,67 + 1,50 öffentlicher Weg= 3,17 Abstand zum Nachbargrundstück. Nachbar hat mit genau dem gleichen Abstand gebaut vor 40 Jahren.
Wie ist hier zu Verfahren?

  • Name:
  • Holger
  1. Die eingetragenen Baugrenzen entbinden nicht von ...

    Die eingetragenen Baugrenzen entbinden nicht von der Verpflichtung, die nach § 8 vorgesehenen Abstandsflächen einzuhalten.
    Hätte dein Architekt wissen müssen.
    Wer/wie/was vor 40 Jahren gebaut hat, kann nicht Maßstab sein, es gilt die Bauordnung im Zeitpunkt der Antragstellung.
    Ob da eine Befreiung erteilt wird/werden kann, muss dein Architekt klären.
  2. mögliche Ablehnungsgründe

    Als erstes sollten Sie prüfen, ob der Nachbar vor 40 Jahren Abstandsflächen über die Mitte des Fußweges in Anspruch genommen hat und sich bei Ihrem Bau die Abstandsflächen nach Bebauungsplan und Gebäudehöhe richtig darstellt.
    Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
    Die Erlaubnis nach Landesbauordnung, Abstandsflächen von Gebäuden bis "höchstens bis Straßenmitte" zu nutzen birgt bei Ihnen zwei Fallstricke: höchstens kann auch weniger bedeuten, und ein Fußweg ist keine Straße.
    Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn die Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück liegen.
    Bei 3 Meter oder mehr können Sie dort sogar eine Garage oder Schuppen bauen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Warum aber Baufenster dann

    Dane für die Antworten,
    aber warum wurde dann ein Baufenster seitens der Verbandsgemeinde genehmigt mit genau nur 1,67 m Abstand. Dieses Baufenster lag mehrere Wochen aus, keinerlei Einwände von niemanden weder von der Verbandsgemeinde noch vom Ortsgemeinde?

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