Antragstellung Abgeschlossenheit Gebäudeaufteilung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Antragstellung Abgeschlossenheit Gebäudeaufteilung

Guten Tag,
für den Abverkauf eines Gebäudeteils ist die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Bauamt (in NRW) erforderlich.
Frage: Ist die Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch einen Architekten zwingend vorgeschrieben oder darf ich den Antrag auch selbst stellen?
Vielen Dank schon an dieser Stelle!
Freundliche Grüße
F. Bolmeier
  • Name:
  • F. Bolmeier
  1. Architekt, Verwalter oder Gesamteigentümer

    Es sind Kenntnisse über die Aufteilung von abgeschlossenen Einheiten und zugehörigen Sondernutzungsflächen notwendig.
    Entweder gibt es dazu eine Baugenehmigung oder Pläne, die eine Absichtserklärung darstellen.
    Der Grundstückseigentümer unterschreibt den Antrag.
    Das Risiko besteht darin, dass ein Käufer die im Plan dargestellte Situation einklagen kann oder den Kauf rückabwickelt.
    Das Bauamt stellt auch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung aus wenn Schwarzbauten dargestellt sind oder eine Bauabsicht später ablehnend beschieden wird.
    Verantwortlich ist immer der Verkäufer.
    Beim Verkauf von Schwarzbauten ist arglistige Täuschung gegeben.
    Bedenken Sie, dass eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu einer Teilung nach WEGAbk. führt.
    Und eine WEG ist das Dümmste was der Mensch erfunden hat.
    Besser ist eine Grundstücksteilung mit komplettem Verkauf der Liegenschaft.
    Ob das geht, kann meist nur ein Architekt mit Ortskenntnis sagen, eventuell gibt es auch weitere Varianten.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Antragstellung Abgeschlossenheit Gebäudeaufteilung

    Hallo Herr Klaus,
    vielen Dank für Ihre (schnelle!) Beantwortung meiner Frage!
    Daneben äußerten Sie sich recht skeptisch gegenüber die von mir angedachte Aufteilung meines Gebäudes in Sondereigentum nach WEGAbk.. Negative Konsequenzen aus meinem Vorhaben kann ich leider zurzeit noch nicht übersehen. Dazu müsste ich mich über das Für und Wider wohl noch eingehend beraten lassen.
    Zunächst zu Ihrem besseren Verständnis nachfolgend eine nähere Beschreibung meines Vorhabens.
    Ich möchte ein an meinem Wohnhaus angebautes  -  ehemals als Kornscheune genutztes Gebäudeteil  -  veräußern. Wohnhaus und Scheunengebäude sind, sowohl im EGAbk. als auch im DGAbk. räumlich durch eine durchgehende Brandschutzwand von einander getrennt. Im zu veräußernden Scheunengebäude behalte ich einen Abstellraum für Gartengeräte (deshalb mein Gedanke an Aufteilung in Sondereigentum statt Aufteilung durch Grundstücksteilung. Der Kaufinteressent ist bereits Eigentümer eines direkt an das Scheunengebäude angrenzenden Grundstücks.
    Hätte da noch eine weitere Frage:
    Wenn ich dem Kaufinteressenten das Gebäude als Sondereigentum nach WEG verkaufen würde, hätte er dann automatisch an meiner verbleibenden Grundstücksfläche Sondernutzungsrechte (z.B. Anrecht auf Parkplatzfläche, etc.) oder muss das explizit vereinbart werden?
    Vielen Dank an Sie schon an dieser Stelle!
    Freundliche Grüße
    F. Bolmeier
  3. ohje ohje

    Zunächst muss die Scheune zum Wohnraum umgenutzt werden, dann wird das gesamte Grundstück aufgeteilt in allgemeine Nutzung, Sondereigentum und Sondernutzungsrechte und Instandhaltungen.
    Dann brauchen Sie einen Verwalter.
    Diese Idioten haben nichts gelernt, sondern werden Sie terrorisieren und vor allem Ihr Geld abschöpfen.
    Bei der Bank verlangt man Sicherheiten, der Verwalter erhält im laufe der Jahre gigantische Rücklagen und Sie haben keinen Zugriff.
    Altbauten in WEGAbk. teilen ist ein extremes Risiko.
    Streitigkeiten unterliegen dem WEG-Recht und laufen wie normale Zivilprozesse auch zum Streitwert.
    Dann kommt der größte WEG-Quatsch bei ihnen: Die Stimmrechte!
    2 WEG-Eigentümer bedeutet jeder hat 50 Prozent.
    Die einfache Mehrheit ist jedoch 50,1 Prozent!
    Da bedeutet: Jeder Beschluss muss einstimmig sein oder ist abgelehnt.
    Jeder kann alle blockieren, der Nachbar wird Sie majorisieren.
    Wenn Sie es tun werden Sie den Tag verfluchen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Kann dem nur zustimmen ...

    Einen Verwalter braucht man nicht zwingend, aber eine WEGAbk. ist der gelungene Versuch, die Nachteile des Eigentums mit den Nachteilen des Mietens zu verbinden.
    Eine WEG taugt für Wohnsilos, die baulich entsprechend geplant wurden und wo die Bewohner mit der Immobilie möglichst wenig zu tun haben wollen, aber nicht auf die Vorteile von Wohneigentum verzichten möchten.
    Im Altbau: Entweder alles verkaufen oder alles behalten und vermieten, was man nicht braucht.
    Bei einer WEG zu zweit oder zu dritt ist meistens nach dem ersten Eigentümerwechsel der Wurm drin.
  5. Solche Nachteile hätte ich nicht erwartet ...

    Hallo,
    vielen Dank für die Antworten, Herr Klaus,
    auch an Sie, Herr Paulsen!
    Gewinne mittlerweile den Eindruck an "alptraumhafte" Erlebnisse von WEGAbk.-Eigentümern.
    Gehe aber davon aus, dass Ihre gewonnenen negativen Eindrücke unter maximal ungünstigen Abläufen  -  d.h. zerstrittene Parteien (schwierige Leute)  -  entstanden sind. Na ja, man kann sagen, die gibt es genug, leider! Also besser von vornherein Rechte sichern.
    Waren Sie selbst nachteilig betroffen? Darf ich fragen in welcher Eigenschaft, Privat, Anwalt, etc.?
    Ließen sich denn nicht mit ausgefeilter Vertragsgestaltung einige nachteilige Knebelpunkte entkräften oder gar ausschalten?
    Freundliche Grüße
    F. Bolmeier
  6. ja, eventuell bei Neubau und Erstbezug

    Ein Neubau bei Erstbezug und dadurch keine Reparaturen in den nächsten 20 Jahren mit einer genauen Teilungserklärung lässt sich so was vermeiden.
    Bei Ihnen aber dient die Teilung der Geldbeschaffung.
    Damit ergeben sich alle negativen Punkte in der Erwartungshaltung.
    Das trifft auch beim Nachbarn zu der das gar nicht braucht, sondern nur Einfluss bei Ihnen gewinnen möchte.
    Spätestens wenn es ums Geld geht gibt es Streit und das ist schon bald der Fall beim Ansparen von Rücklagen, Reparaturen und laufenden Kosten.
    Bei jedem Erbfall gibt es in der Familie Streit ums Geld.
    Aber hier erst recht bei fremden Personen.
    Als Verkäufer haben Sie erst mal alle Möglichkeiten einer Gestaltung der Teilungserklärung.
    Bei schwammiger Teilungserklärung wird der Nachbar denken: na den bekomme ich schon, bei spitzfindiger TE wird keiner kaufen.
    Die Gebäudesubstanz und der unklare Stand der Genehmigungen tun das Übrige.
    Stöbern Sie mal in Foren mit WEGAbk.-Streitigkeiten und Nachbarstreitigkeiten.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  7. Sehr guter Rat!

    Hallo,
    Sie haben mich überzeugt  -  werde es mit WEGAbk. nicht machen!
    Habe bessere Lösung gefunden.
    Wahrscheinlich haben Ihre Ratschläge mir viel Ärger erspart!
    Ihnen vielen Dank dafür!
    Freundliche Grüße
    F. Bolmeier

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