Baulast und Abstände
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baulast und Abstände

[aus NRW] Hallo! Habe mir vor einigen Jahren eine 30 Jahre alte Grenzbebauung  -  ein ehemaliger Schweinestall wurde in den 70er Jahren wurde zur Anbau-Küche umfunktioniert  -  durch Eintragung einer Baulast legalisieren lassen. Nun steht die Küche auf der Grenze zu einem Grundstück, das vom seinerzeitigen Baulast"geber" (einer Wohnungsbaugesellschaft) weiterverkauft wurde. Der (nun private) Grundstückkäufer will nun ein Eigenheim bauen. Das abgesteckte Quadrat für den Grubenaushub ist nur rund zwei Meter von unserer Grundstückgrenze entfernt. Muss das neue Haus nicht 3 m + 3 m Abstand halten? Oder greift die nur einseitiug erklärte Baulast dahingehend, dass auch er "grenzbebauen" darf? Freue mich auf Klärung!
Wolfgang
  • Name:
  • wolfgang
  1. Baulastenverzeichnis

    Da müssen Sie mal den genauen Text der Baulast prüfen. Steht im Baulastenverzeichnis beim Bauamt.
    Richtig ist, dass die nachbarlichen Gebäude, welche Abstandflächen auslösen, auch die fehlende Abstandfläche Ihres Gebäudes zusätzlich einhalten müssen, also i.d.R. 6 m zur Grenze anstatt 3 m.
    Aber:
    Gebäude, die ohnehin innerhalb von Abstandflächen stehen dürfen und selbst keine Abstandflächen auslösen  -  das sind Carports, Garagen und Abstellräume -, dürfen auch auf der Abstandsbaulastfläche stehen.
    Wenn die Planungen des Nachbarn also geschickt sind, so sind Ihrer Grenze Garagen und Abstellräume zugewandt. Damit kann Ihnen der Nachbar quasi das Küchenfenster zubauen, falls Sie in der Grenzwand eines haben. Da aber die Baugrube 2 m weg ist, wird die Garage wohl ohnehin 3 m Abstand halten, das höhere Wohnhaus dann 6 m.
    Zur Sicherheit sollten Sie aber versuchen möglichst freundlich an die Baupläne zu kommen. Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass man die Baulast bei den Planungen übersieht, das Bauamt dies auch übersieht oder es gar keine Baugenehmigungsverfahren gibt, wo so etwas auffallen könnte, z.B. bei genehmigungsfreien Wohngebäuden im Bebauungsplan-Gebiet.
  2. Rechtsunsicher

    Es kommt tatsächlich darauf an, ob der Baulast-Eintrag rechtssicher erfolgte.
    Wenn nein, dann existiert keine Baulast und Ihre Nutzung ist illegal, der Nachbar kann bis 3 Meter an die Grenze bauen.
    Wenn ja, dann wurde die Baulast beim Verkauf des Nachbargrundstücks unterschlagen.
    Das ist wahrscheinlich, weil eine eingetragene Baulast den Wert eines Grundstücks (stark) mindert.
    Der Text des Fragestellers deutet auf einen alten Baubestand hin.
    Hier stellt sich die Frage, ob alles richtig mit Bauanträgen und nachfolgender Genehmigung legalisiert ist, oder ob es sich in Wirklichkeit nur um eine Duldung handelt.
    Die rechtssichere Klärung geht in die Baugenehmigung des Nachbarn ein und damit auch in die genaue Lage des Gebäudes.
    Das Bauamt wird wegen der Amtshaftung hier keinen Fehler machen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Das "Quadrat für den Baugrubenaushub" muss ...

    Das "Quadrat für den Baugrubenaushub" muss durchaus nicht identisch sein mit der Größe des späteren Gebäudes.
    Womöglich wurden die Außenkanten der Baugrube (also Baukörper + Arbeitsraum + Böschung) abgesteckt.
    Also erstmal Einsicht in die Baupläne des Nachbarn nehmen und dann weitersehen.
  4. Alles noch viel schlimmer ...

    Vielen Dank für die Beiträge! Inzwischen ist alles noch viel schlimmer! Weil das Grundstück zu schmal ist, kann der neue Nachbar nicht in 6 m Abstand bauen. Damit er überhaupt bauen darf, MUSS er nun laut Bauordnungsamt einen Anbau an meiner Küche vornehmen! Selbige hat, nachdem der Vorbesitzer mir eine entsprechende Überbauung schriftlich genehmigt hat (die aber nicht im Grundbuch eingetragen ist, es liegt lediglich das  -  unterschriebene  -  Schreiben vor), einen Dachüberstand von ca. 15 cm. Der ist dem Anbau natürlich im Weg. Folglich soll nun an mein Spitzdach ein Flachdachgebäude angebaut werden, meinen Dachstuhl "muss ich dann halt mit der Stichsäge ändern", so die Dame vom Bauamt heute morgen. Sie hat mir danach ausführlich die Unterschiede zwischen öffentlichem Baurecht (Baulast = er darf anbauen) und privatem Baurecht (mein Dach muss ggf. verändert werden) erläutert.
    D.h. er will nicht anbauen, muss aber, damit sein Haupthaus in 3 m Abstand stehen darf. Ich will ebenfalls keinen Anbau, muss den aber wohl dulden, weil ich seinerzeit die Baulast eintragen lassen musste. Zugleich genehmigt ihm das Bauamt kein Spitzdach, sodass die beiden Dächer "durchlaufen" könnten, was zu erheblichen Anschluss- und Optik-Problemen führt. Hat jemand eine Idee? Ist eine Klage (privatrechtlich) sinnvoll? Was kann ich tun?
    • Name:
    • wolfgang
  5. Hol

    Dir einen Sachbverstand ins Haus. Ein Architekt oder ein Fachanwalt für Baurecht können Dich vor Ort beraten. Hier im Forum ist noch nicht einmal das Bundesland bekannt, wie soll man da was sagen?
  6. Nordrhein-Westfalen (s.o.)

    Einen Termin bei einem Fachanwalt für Wohneigentum habe ich morgen. Dachte nur, hier hat vielleicht jemand aus eigener Erfahrung eine zündende Idee für dieses Gespräch. Ist ja immer besser, schon eine mögliche Strategie im Kopf zu haben ...
    Trotzdem danke!
    • Name:
    • wolfgang
  7. Eingangsbeitrag falsch

    Ihre Grenzbebauung wurde also nicht durch eine Abstandsflächenbaulast, sondern durch eine Anbaubaulast legalisiert.
    Das ist auch völlig in Ordnung und natürlich für beide Parteien gerechter. Würden Sie die Baulast im Wortlaut kennen, wären Sie jetzt nicht so über die Entwicklung erstaunt.
    Deshalb sollten Sie spätestens jetzt mal die Fakten sammeln:
    Auszug aus dem Baulastenverzeichnis (Bauamt)
    Grundbuchinhalt bei der Gelegenheit gleich mit prüfen (Amtsgericht)
    Kopie der nachbarlichen Pläne und der Baugenehmigung (Nachbar oder Einsichtnahme beim Bauamt
    Falls dann noch ein Termin beim Anwalt nötig, machen Sie diesen erst nachdem Sie die Fakten gesammelt haben. Ein schlecht informierter Anwalt kann Sie auch nicht beraten.

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