Art. 2 Abs. 5 BayBO
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Art. 2 Abs. 5 BayBO

(5) Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
wie ist denn dieser Artikel auszulegen?
wenn ich eine Haus baue mit einer Raumhöhe von 2,25 m im Obergeschoss ... zählt das dann als E+I oder als E+D?
  1. rein rechtlich

    Foto von Martin Eggelsberger

    als E+D, aber gem. Art. 45 gelten Räume unter 2,40 nicht als Aufenthaltsräume
  2. Aber

    wenn ich dich nen Kniestock habe von 100 cm habe, ist doch die Raumhöhe auch unter 2,40?
  3. Auszug aus BayBo

    Foto von Martin Eggelsberger

    "Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über
    der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, "
  4. was steht

    Foto von Martin Eggelsberger

    denn im Bebauungsplan?
  5. Da

    steht E+D drin. Ohne irgendwelche Angaben.
  6. Aus meiner Sicht

    Foto von Martin Eggelsberger

    ist ein DGAbk. ein DG, wenn Dachschrägen in den Zimmern sind. Theoretisch ist auch ein Kniestock mit 2 m möglich, wenn dieser im Bebauungsplan in der Höhe nicht begrenzt ist. Alles andere sehe ich als Vollgeschoss, also E+1. Die mögliche Höhe des Kniestocks würde ich aber vorher mit der Behörde/Gemeinde abklären.

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