Anbauten an der Grundstücksgrenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Anbauten an der Grundstücksgrenze

Hallo,
ich bräuchte ganz dringend eine Antwort auf die folgende Frage:
Das steht im Bebauungsplan (BW):
"Abweichende Bauweise, offen, für den Hauptkörper kann der seitliche Grenzabstand gegenüber der Grundstücksgrenze auf 2,5 m reduziert werden. Eingeschossige Anbauten bis 4,0 m Traufhöhe sind in der Abstandsfläche ohne eigenen seitlichen Grenzabstand zulässig. (Bauordnungsrechtliche Vorschriften insbesondere Brandwanderfordernis im grenznahen Bereich sind zu beachten.) "
Müssen alle 3 Wände des eingeschossigen Anbaus als Brandwände ausgeführt werden, d.h. nicht nur die Wand parallel zur Grundstücksgrenze, sondern auch die seitlichen Wände, die senkrecht zur Grenze zulaufenden? Dürfen in den seitlichen Wänden (senkrecht zur Grundstücksgrenze) Fenster eingebaut werden, wenn ja, in welchem Abstand zur Grundstücksgrenze?
Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus.
Paul W.
  1. kann mir keiner meine Fragen beantworten?

    Es ist sehr eilig und wichtig für mich. Die Angabe von Paragraphen wäre auch sehr hilfreich.
  2. Mal googlen

    nach LBOAVO BW. § 7 betrifft Brandwände, da könnten (2) 3. und (2). 5. in Frage kommen. Könnte bedeuten, dass mit 1,25 m Abstand Fenster gehen, aber da ich als Laie nicht die ganzen §§ kenne kann das nur ein Hinweis sein. Es macht auch wenig Sinn, sich für eine offenbar wichtige Frage Meinungen aus dem Netz zu holen und nicht vor Ort die entscheidenden Stellen oder Experten zu fragen. Auf ein "ja, das geht" im Forum kann man sich hinterher ziemlich schlecht berufen.
    VolkerL
  3. das ist ja das Problem, dass ich im Internet keine Informationen dazu finden kann

    Vielen Dank an PV Leue für die Antwort.
    Das genannte § habe ich auch schon gelesen, nur nicht alles verstanden. Außerdem steht dort nichts von den Seitenwänden. Mit den Experten vor Ort würde ich noch abwarten und vorab im Internet nachfragen  -  da gibt"s doch auch Spezialisten. Ich hoffe, dass sich jemand noch meldet, der sich im Bereich Brandwände gut auskennt.
  4. Rat ist doch erteilt

    Außenwände sind immer Brandwände.
    Steht die Wand direkt auf der Grundstücksgrenze, so sond darin keine Fenster zulässig.
    In den anderen Wänden können Fenster im Abstand von 1,25 m zu Grenze sein.
    Entweder das Nachbarhaus steht 2,5 Meter von der Grenze weg oder es steht auch auf der Grenze.
    Auf jeden Fall sind dann die 1,25 plus 1,25 (Nachbarhaus) = 2,5 Meter zum Nachbarfenster einzuhalten.
    Hat der Nachbar die 1,25 m nicht eingehalten, muss der Abstand bei Ihnen größer sein.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. Ist eine Grenzabstandsunterschreitung erlaubt?

    Vielen Dank an den Herrn Klaus für die Antwort.
    Was mir aber unverständlich ist, warum der Nachbar sein Fensterabstand von 1,25 m zur Grundstücksgrenze reduzieren darf und ich deswegen vergrößern muss, wenn von beiden Seiten mindestens 1,25 m einzuhalten sind? Muss ich den fehlenden Abstand dem Nachbarn "schenken"?
  6. was steht das steht

    Wenn beide Häuser in der Planung sind, dann müssen beide die 1,25 Meter einhalten, wenn das Nachbarhaus seit Jahren steht, haben Sie die Einspruchsfrist verwirkt und müssen sich nun anpassen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

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