Definition Grundstücksgrenze
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Definition Grundstücksgrenze
Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage zur Definition der Grundstücksgrenze, da ich gerne die Ausnahmeregelung der BayBoAbk. nach Art. 6 in Anspruch nehmen möchte.
Dort ist definiert, dass ab einer Grundstücksrenze von größer 42 m ein zweites Nebengebäude unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden kann.
Die Grundstücksgrenze um die es geht, ist ca. 200 m lang. Allerdings liegen nur 33 m innerhalb des Bebeuungsplans. Die restlichen 167 m liegen im Außenbereich
Ist die Grundstücksgrenze per Definition nun größer oder kleiner 42 m?
Über konstruktive Antworten wäre ich sehr dankbar.
MfG
Jörg
ich habe eine Frage zur Definition der Grundstücksgrenze, da ich gerne die Ausnahmeregelung der BayBoAbk. nach Art. 6 in Anspruch nehmen möchte.
Dort ist definiert, dass ab einer Grundstücksrenze von größer 42 m ein zweites Nebengebäude unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden kann.
Die Grundstücksgrenze um die es geht, ist ca. 200 m lang. Allerdings liegen nur 33 m innerhalb des Bebeuungsplans. Die restlichen 167 m liegen im Außenbereich
Ist die Grundstücksgrenze per Definition nun größer oder kleiner 42 m?
Über konstruktive Antworten wäre ich sehr dankbar.
MfG
Jörg
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fiktive Grundstücksgrenze
Das bebaubare Grundstück endet bei 33 Meter, das wird so behandelt als wäre danach nichts mehr.
Wäre es eine reine Baulinie, würde das gesamte Grundstück zur Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl) herangezogen, so aber nicht.
Solange der Rest Außenbereich ist, kann das weder bebaut noch für ähnliche Zwecke herangezogen werden.
Damit greift die 42-Meter-Regel nicht.
Gruß -
Kann schon sein
Ich habe den Text auch so interpretiert. Ihre Grenze ist 200 m lang und Sie dürften noch Nebengebäude mit 5 m Länge bauen, also insgesamt 9+5 = 14 m.
Auch hier mal lesen:Jedoch werden die zusätzlichen 5 m vermutlich nur im Bereich des Bebauungsplans zulässig sein, weiter hinten im Außenbereich geht es nur mit Bauantrag, der vermutlich nicht genehmigt wird. Der Bebauungsplan wiederum kann Festlegungen zur Zulässigkeit von Nebengebäuden enthalten, die ihrem Vorhaben entgegen stehen könnten.
Gruß -
Überschnitten
Mein Beitrag hat sich mit dem von Herrn Klaus überschnitten.
Eine Rechtsgrundlage, dass so wie Herr Klaus sagt, nur die ersten 33 m in Bezug auf die Anwendung der 42 m-Regel zählen, erkenne ich aus der BayBoAbk. nicht. Aber: Die Bauamtsbeamten könnten zur gleichen Auslegung wie Herr Klaus kommen.
Da diese Regel wohl noch neu ist, wird sich sicher die Rechtsprechung noch damit befassen. -
Feedback
Hallo Herr Klaus,
Hallo HerrLott,
herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Die gleiche Frage habe ich den zuständigen Mitarbeitern im Landratsamt sowie der Gemeindeverwaltung gestellt. Aussage Landratsamt: Grundstücksgrenze von 200 m wird herangezogen.
Aussage Gemeindeverwaltunng: es werden nur die 33 m Grundstückgsgrenze berücksichtig.
Ich werde am Montag mal bei der obersten Baubehörde in München anrufen.
Nochmals herzlichen Dank für euer Feedback -
Info vom BIM
Hallo zusammen,
ich habe nun zwischenzeitlich mit der zuständigen Mitarbeitrin im Bundesinnenministerium in München (oberste Baubehörde) telefoniert.
Sie hat mir mündlich mitgeteilt, dass die Grundstücksgrenze nicht durch den Bebauungsplan eingeschränkt wird. Grundstücksgrenze bleibt Grundstücksgrenze. Hierfür gibt es noch keinen Präzedenzfall. Somit würde bei mir die 42 m-Regel greifen. Letztendlich soll ich mich aber den Juristen der unterste Baubehörde (Landratsamt) wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Hübschmann