Sternwarte auf Pultdach erlaubt?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Sternwarte auf Pultdach erlaubt?

Hallo Bauexperten und Expertinnen,
ich möchte mir gerne eine eigene kleine Sternwarte auf unser Reihenhaus Pultdach bauen. Das Pultdach hat eine Dachneigung von 10 Grad und die Rundumsicht wäre genial. Zur Unterbringung des Teleskops wäre ein Schutzbau von ca. 3x3x2,5 m (LxBxH) erforderlich, den ich gerne auf das Pultdach setzen würde.
Von der Traglast wäre das bei Holzbauweise kein Problem.
Meine Frage: Wird ein solcher Dachaufbau in Baden-Württemberg Kreis LB genehmigt?
Eine vorsichtige Anfrage bei der Stadt ergab: Auf das Pultdach dürfen keinerlei Aufbauten gebaut werden.
Habe ich eine Chance eine Baugenehmigung zu erhalten und wie?
Vielen Dank und Grüße
Ralf
  • Name:
  • Ralf
  1. Wie soll

    Jmd im Forum wissen, was in Lumbenburg genehmigt wird oder werden kann?
    Das steht im Bebauungsplan (sollte drin stehen) und den sollte Dein Planer lesen und erklären können.
    Der "Schutzbau" ist ein Dachaufbau und ist genehmigungspflichtig!
    B-PlanAbk. lesen und erklären lassen. Prüfen (lassen) ob so ein Aufbau genehmigungsfähig ist und wenn ja, dann beantragen.
    Woher kommt die Aussage der Stadt, dass kein Aufbau genehmigt wird?
  2. Hallo Herr Oberst, danke für die ...

    Hallo Herr Oberst, danke für die Hallo Herr Oberst,
    danke für die schnelle Antwort und Verzeihung wegen meiner späten Antwort wegen Computerproblemen.
    Ich hatte Kontakt mit unserem örtlichen Bauamt aufgenommen und dort eine Skizze eingereicht wie ich mir den Dachaufbau auf dem Pultdach vorstelle. Mir wurde daraufhin gesagt, dass nur auf Satteldächern Dachaufbauten erlaubt seien. Somit meine Sternwarte von der Stadt nicht genehmigt würde.
    Eine Ausnahme wollte der Beamte nicht zulassen. Ich frage mich, ob es dennoch eine Chance gibt diese erste Entscheidung zu kippen. Kann hier das Landratsamt überstimmen? Welche Möglichkeiten gibt es ein Sondergenehmigung zu erreichen? Was ist der beste Weg?
    Viele Grüße
    Ralf
  3. Lass

    Dir das schriftlich geben, bzw. muss das auch im Bebauungsplan stehen, "Mir wurde daraufhin gesagt, dass nur auf Satteldächern Dachaufbauten erlaubt seien", auf welcher Grunglage beruht diese Aussage?
    Dein Architekt soll sich den Bebauungsplan anschauen, ob Dachaufbauten (auf PD) zulässig sind o. nicht, wenn nicht, dann müsst ihr eine Befreiung von den Festsetzungen beantragen, die aber nur mit dem gemeindlichen Einvernehmen der Gemeinde vom LRA genehmigt wird/werden kann.
    Die Gemeinde kann das schon abblocken, wenn es wirklich im Bebauungsplan ausgeschlossen ist!
  4. Hallo Peter, habe heute den Bebauungsplan ...

    Hallo Peter, habe heute den Bebauungsplan Hallo Peter,
    habe heute den Bebauungsplan Textteil von der Stadt heruntergeladen. Hier der Abschnitt mit den Dachaufbauten:
    2.1.3.2 Dachaufbauten: zugelassen sind (siehe auch
    Schemazeichnung):
    • stehende Dachgauben bis 3,25 m Breite und

    Zwerchgiebel bis 4,0 m Breite jeweils mit Satteldach
    oder Schleppdach. Die Gauben dürfen
    den Hauptfirst nicht überragen.

    • Dacheinschnitte sind zugelassen. Bis zur Höhe

    der erforderlichen Absturzsicherung ist die
    Dachschräge auszuführen.

    • Die Gesamtbreite der auf einer Dachfläche

    ausgeführten Aufbauten oder Einschnitte darf
    das 0,4-fache der ausgeführten Länge der jew.
    Dachseite nicht überschreiten. Der Abstand
    vom Giebelortgang muss mind. 20 % der
    Hauptfirstes betragen. Das Nebeneinander von
    unterschiedlichen Dachgaubenformen auf derselben
    Dachseite ist nicht zugelassen.

    • Dachaufbauten sind nur bei Satteldächern zugelassen

    Der Letzte Satz ist leider der Entscheidende.
    übrigens habe ich aktuell keinen Architekten, da unser Haus schon seit 4 Jahren steht. Ich bin deshalb in der Phase zu prüfen, was baurechtlich zulässig ist.
    Ist es richtig, dass ich die Befreiung von den Festsetzungen bei der Gemeinde beantragen muss?
    Viele Grüße
    Ralf

  5. dann

    ist das ja geklärt.
    Ein PD ist kein SDAbk. => kein Dachaufbau zulässig.
    In #3 habe ich schon geschrieben, dass eine Befreiung von der Gemeinde abgesegnet werden muss. Wenn die das gemeindliche Einvernehmen nicht werteilen, dann wird das LRA den Aufbau auch nicht genehmigen.
    • Vom Garten aus Sterne gucken!

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