Baugenehmigung bei vorhandener Grenzbebauung
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Baugenehmigung bei vorhandener Grenzbebauung

Hallo,
wir beabsichtigen ein grenzständiges Haus auf unserem relativ schmalen Grundstück (9 m x 30 m ) in Rheinland Pfalz zu bauen.
Es gibt keinen Bebauungsplan, Bedingung vom Bauamt ist das Einfügen ist die Straße. Grenzbebauung ist erlaubt. Planungsrechtlich wäre alles OK.
Der linke Nachbar hat 3 m Abstand zu uns, er stimmt aber unserer Grenzbebauung zu.
Der rechte Nachbar steht selbst auf unserer Grenze und 15 m von der Straße weg. Dieser verweigert die Zustimmung. Er hat selbst ein schmales Grundstück, dass er selbst auf beide Grenzen bebaut hat und beklagt dass er dann seitlich (also im 90 °Winkel) ja eine Wand hätte und zu wenig Lichteinfall.
Unser Bauvorhaben liegt allerdings genau nördlich zu seinem Haus.
Des weiteren misst sein Gebäude etwa 10 Meter Höhe und 18 Meter Länge, und das genau an unserem Garten, das heißt sein riesiges Haus nimmt uns komplett die Morgensonne.
Das Bauamt hat in der Bauvoranfrage auf beide Nachbarzustimmungen hingewiesen. Auf eine nochmalige Nachfrage hin, haben sie auch darauf bestanden.
Laut mehreren Gesetzestexten, die ich im Internet gefunden habe, dürfte ein Nachbar, der selbst auf der Grenze steht, gar nicht den Bau verhindern können. Nach § 8 Abstandflächen LBOAbk. Rlp heißt es dass wen Nachbar auf der Grenze steht, man quasi erst recht bauen darf, wenn die Stadt das noch dazu erlaubt.
Ja selbst § 242 BGBAbk. Treu und Glauben wird Gerichtsurteilen mit ähnlichem Fall genannt. Also dass sich sich ein Nachbar nicht beschweren darf, wenn von seinem Gebäude eine viel schlimmere Einschränkung für uns ergibt.
Ich verstehe hier nicht, worauf sich das Bauamt mit seiner Forderung nach der Nachbarzustimmung stützt. Oder ob sie es eben einfach mal probieren, um es sich leicht zu machen, um selbst keine Arbeit mit dem Nachbarn zu haben.
Kann mich jemand aufklären?
Danke und Gruß
LillyP
  1. Das wird ein dickes Ding

    Zuerst würde ich klären, wer und wann das Bauamt ein Haus mit beiderseitiger Grenzbebauung genehmigt hat.
    Eventuell liegt ein Schwarzbau oder Amtshaftung vor.
    Ist das Haus älter als 50 Jahre lohnt eine Sanierung nicht, dann wäre irgendwann ein Neubau fällig, aber nie mehr wie es jetzt steht.
    Dann sollte der Nachbar einer Anbaubaulast zustimmen und es entsteht später ein Doppelhaus.
    Wenn der Nachbarbau neu und genehmigt ist, wird nichts anderes übrig bleiben, als an den bestehenden Bau des Nachbarn anzubauen, entweder mit Nachbarzustimmung oder mit einer Klage auf Zustimmung.
    In diesem Fall wäre es aber am einfachsten, wenn Sie eine Befreiung von der Nachbarzustimmung beantragen und das mit der Grenzbebauung begründen.
    Sie müssen aber auch damit rechnen, dass das Amt Ihr Grundstück als "nicht bebaubar" einstuft.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

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