Mögliche Gründe für Befreiung Bebauungsplan bezüglich Traufhöhe in NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Mögliche Gründe für Befreiung Bebauungsplan bezüglich Traufhöhe in NRW

Liebe BAU.DE Forenteilnehmer,
ich habe eine Frage und hoffe mir kann hier geholfen werden.
Nehmen wir mal an eine Person hat in einem neuen Baugebiet ein
interessantes Grundstück (Lage, Größe, Ausrichtung etc.) gefunden, aber einige Bestimmungen im Bebauungsplan stimmen ihn nicht ganz so glücklich.
z.B. die Traufhöhe welche auf 3,8 m festgesetzt wurde. Nach Rücksprache mit dem Bauträger würde diese Traufhöhe in Verbindung mit der vorgeschriebenen Dachneigung im 1. OGAbk. sehr viel Schräge verursachen was grundsätzlich natürlich schlecht ist, da hierdurch sehr viel Fläche im OG verloren geht und sinnvolles Wohnen im OG eigentlich nicht möglich ist. Nun gibt es ja die Möglichkeit eine Befreiung vom Bebauungsplan gem. § 31 BauGB zu erhalten.
Grundsätzlich kommen ja drei Gründe für eine Befreiung in Betracht:
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen

2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In der dazugehörigen Gestaltungssatzungen wird hierzu folgendes gesagt:
§ 8 Befreiungen
Befreiungen von den vorstehenden Bestimmungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird und die Abweichung im Ortsbild keinen Fremdkörper darstellt
Der potenzielle Käufer plant nun eine Befreiung vom Bebauungsplan zu beantragen. Er glaubt, dass eine Befreiung von der maximalen Traufhöhe eher gewährt wird als von der Dachneigung, da eine komplett andere Dachneigung den Baukörper eher als Fremdkörper aussehen lassen würde, als eine 20-30 cm höhere Traufhöhe. Daher plant er für die maximale Traufhöhe von 3,80 m eine Befreiung zu beantragen und diese auf 4,00  -  4,10 m zu erhalten. Dies muss aber natürlich auch entsprechend begründet werden und die Frage ist jetzt, wie nun der potenzielle Käufer der Stadt evtl. "klar" machen kann, diesem eine Befreiung nach § 31 BauGB zu erteilen.
Aus meiner persönlichen Sicht führt eine Überschreitung der maximalen Traufhöhe von 20-30 cm nicht dazu, dass das Gebäude im Ortsbild wie ein Fremdkörper aussieht. Ist diese Überschreitung von außen überhaupt sichtbar? Das Dach liegt an der Traufhöhe ja auf und verdeckt diese doch damit eigentlich oder? Ebenfalls denke ich, dass eine solche minimale Abweichung städtebaulich vertretbar sein sollte. Wäre die Überschreitung der Traufhöhe um 20-30 cm auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar? Liege ich mit meinen anderen Vermutungen richtig? Wie kann hier evtl. schlüssig begründet werden um eine entsprechende Befreiung zu erhalten? Mit bloßem Auge ist die Überschreitung wahrscheinlich eh kaum sichtbar aber das wird als Begründung wohl nicht wirklich fundiert bzw. schlüssig sein :) Im Internet habe ich bereits gelesen, dass es auch Sinn macht zu schauen ob in der Vergangenheit bereits andere Leute in der Stadt eine ähnliche Befreiung erhalten haben. Wo kann man dies nachschauen? Gibt es da Seiten wo entsprechende Anträge abgelegt werden oder kann man die bei der Stadt einsehen?
Über ein paar Tipps wäre ich dankbar
Viele Grüße
Stefan

  • Name:
  • Stefan
  1. Dann frage er doch mal ...

    Dann frage er doch mal seinen Bauträger, warum wir hier seine Arbeit machen sollen.?
  2. Gegenfrage

    Zielsetzung: Das ausschließliche Ziel des Forums ist es, den Ratsuchenden mit qualifizierten, rein bauspezifischen Antworten weiterzuhelfen UND dabei gleichzeitig die Kompetenz und Erfahrung der jeweiligen Antwortengeber zum Ausdruck zu bringen.
    Was also soll der Kommentar? Wer nicht helfen will, solle doch besser gar nichts schreiben
    Danke
  3. Sowas nennt sich ...

    Sowas nennt sich Planung. Und die kostet nun mal Geld. Und Planungskosten hier für Umme abgreifen ist nicht.
    Erst HOAIAbk. lesen, dann kluge Sprüche machen
  4. ich glaube kaum

    dass es Teil der Planung ist, wenn ein Bauherr versucht für sich eine Befreiung zu erhalten.
    Aber nochmal mein Hinweis. Wenn Sie nicht helfen möchten, dann brauchen Sie hier auch nicht zu schreiben.
    Danke
  5. Nur soviel:

    Man muss aktiv begründen, warum das Bauamt von den gesetzlichen Vorschriften abweichen soll, nicht das Amt muss begründen, warum die Vorschriften eingehalten werden sollen.
    Sonst gibt das Freibriefe für jeden: B baut 20 cm höher als A, macht ja nichts und sieht man nicht, C baut 20 cm höher als B, weil B durfte ja auch höher und für C ist es wichtig; D baut ... und so weiter.
    Das Argument, die begrenzte Bauhöhe ziehe Flächenverluste nach sich, stimmt natürlich; mit diesem Argument kann man auch ein ganzes Stockwerk mehr fordern  -  die Gewinne an Nutzfläche wären erheblich.
  6. Dachüberstand

    schon mal daran gedacht den Dachüberstand zu ändern? Damit ändert sich auch die Traufhöhe.
  7. Dachüberstand maßgebend für Traufhöhe?

    Wenn ich das im Internet richtig gelesen habe ändert sich durch einen längeren Dachüberstand nicht die Traufhöhe (siehe Zeichnung) Die Höhe zwischen Traufpunkt und dem Terrain wird als Traufhöhe bezeichnet. Als Traufpunkt wird der Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche (Oberfläche der Außenwand) und der Dachhaut bezeichnet.
    Das heißt doch auch wenn der Dachüberstand größer wird, ändert sich nicht der Traufpunkt und damit auch nicht die Traufhöhe?
  8. fehlende Zeichnung

    Zeichnung

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