Bauantrag in Rheinland-Pfalz Hallo, wir sind gerade dabei ...
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauantrag in Rheinland-Pfalz Hallo, wir sind gerade dabei ...

Bauantrag in Rheinland-Pfalz Hallo, wir sind gerade dabei Bauantrag in Rheinland-Pfalz
Hallo,
wir sind gerade dabei in Rheinland-Pfalz ein Haus zu bauen. Jedoch sieht es im Moment leider sehr danach aus als ob uns die zuständige Behörde lieber im Verwaltungsmoloch von Deutschland untergehen lassen will als uns jemals die Genehmigung zu erteilen. Dabei haben sowohl die Verbandsgemeinde als auch der zuständige Bürgermeister bereits alle Unterlagen abgesegnet und wieder bei der Kreisverwaltung eingereicht.
Daher stellt sich uns jetzt die Frage ob wir irgendetwas unternehmen können, um den Vorgang seitens der Kreisverwaltung etwas zu beschleunigen. Die zuständige Sachbearbeiterin hat bis heute noch nicht einmal einen Blick in die Unterlagen geworfen obwohl diese sich seit über 4 Wochen in ihrer Obhut befinden!
Gibt es so etwas wie eine Bearbeitungsfrist für Rheinland-Pfalz auf die wir uns beziehen könnten?
Vorab schon einmal vielen Dank für Ihre Hilfe
  • Name:
  • Mike
  1. Landesbauordnung § 66

    Landesbauordnung § 66
    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren ...
    hat bei uns drei Tage gedauert ...
  2. wenn"s denn nur so einfach wäre ...

    Hallo,
    danke für Ihre Anmerkung. Allerdings hatten wir die Unterlagen ursprünglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingereicht, da uns unser Bearbeiter bei der Verbandsgemeinde 2x bestätigte, dass das kein Problem wäre weil wir ja im Bebauungsplan liegen. Jedoch hatte da bereits die Kreisverwaltung etwas dagegen und somit wurde der Antrag automatisch als Standardbauantrag bearbeitet (und das obwohl wir extra noch den Punkt nachgebessert hatten). Aber was soll man machen wenn der liebe Staat bzw. die liebe Stadt das Geld für einen normales Genehmigungsverfahren einstreichen will?
  3. Aus welchem Grund ...

    kann der Antrag denn nicht im vereinfachten Verfahren bearbeitet werden?
  4. Hallo,

    Hallo,
    nein, geht laut Aussage der Kreisverwaltung auf keinen Fall und da sie uns jetzt schon mal auf dem Radar haben ...
    Der Witz dabei ist: 2-stöckig bauen (2x komplette Wandhöhe) dürfen wir ohne Probleme. Da wir allerdings 1-stöckig mit Kniestock bauen und der Kniestock (1,50 m) so hoch ist, das 75 % der Fläche normale Geschosshöhe aufweist gilt das als 2-stöckig. Aber laut Bebauungsplan ist bei 2-stöckigen Bauten kein Kniestock erlaubt => daher Baugenehmigung. Tja, das hat man davon wenn man nicht ganz überdimensioniert bauen will ...
  5. Na ja. jetzt relativiert sich das

    Die wichtigste Information liefern Sie erst in Ihrem letzten Beitrag, warum nicht gleich im ersten Beitrag, damit jeder Bescheid weiß?
    Die Planung entspricht nicht den Vorgaben des Bebauungsplans, weshalb für die Baugenehmigung eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt werden muss, daher dass aufwendigere Verfahren. Was Befreiungen vom Bebauungsplan anbelangt: Es ist auch manchmal so, dass Kreisbauämter das nur sehr widerwillig bearbeiten, weil man dort oft der Ansicht ist, die Gemeinde sollte besser die Bebauungspläne ändern, anstatt dass ein Befreiungsantrag nach dem nächsten gestellt wird. Die Gemeinden machen es sich da leicht und stimmen einfach den Bauherrenwünschen zu, um Ruhe zu haben, wohl wissend dass über die Befreiung letztendlich der Kreis entscheidet.
    Zu den Begriffen:
    Der Antrag dürfte sich tatsächlich im "Vereinfachten Genehmigungsverfahren" befinden, und nicht im "normalen" Baugenehmigungsverfahren, welches für Sonderbauten, Gewerbe vorgesehen ist. Das vereinfachte Verfahren ist für Wohnhäuser anzuwenden, unabhängig von Befreiungen.
    Das Verfahren, was bei Ihrem Bau wegen der Bebauungsplan-Abweichung nicht mehr anzuwenden ist, ist das Freistellungsverfahren.
  6. Danke ...

    für die Klarstellung der Begriffe. Mein BVAbk. liegt schon 12 Jahre zurück ...
    Was ist hier schief gelaufen? Bei uns war es so, dass der Plan von einem Architekten erstellt wurde. Der hat dafür unterschrieben, dass das BV dem Bebauungsplan etc. entspricht.
    Hier nicht?
  7. Danke an Alle für die Informationen und Ratschläge

    Hallo Herr Lott,
    uns wurde von der Gemeindeverwaltung lediglich mitgeteilt, dass sich unser Antrag nun im Baugenehmigungsverfahren befindet. Und da unser zuständiger Sachbearbeiter meinte, dass das zwischen 4 und 6 Wochen dauern würde, gingen wir davon aus, dass unser Antrag nicht in das vereinfachte Verfahren fällt da hier die Frist gesetzlich geregelt ist (1 Monat sprich 4 Wochen und keine 6). Falls dem aber doch so sein sollte, werden wir uns nächste Woche noch einmal ganz "freundlich und in aller Ruhe" mit der Kreisverwaltung unterhalten! ;-)
    Und bezüglich der Kreisverwaltung: Diese hat explizit darauf bestanden, dass unser Antrag nicht in das Freistellungsverfahren fällt. Diese Entscheidung wurde sogar von der gleichen Person getroffen, die uns jetzt an dieser Stelle auch als Sachbearbeiter zugewiesen ist und die jetzt angeblich vor lauter Arbeit noch nicht einmal mehr weiß wo ihr der Kopf steht. Schon komisch ...
    @ Herr Furch,
    Sie glauben gar nicht was da alles schieflaufen kann  -  auch wenn der Architekt die Unterlagen für"s Bauamt erstellt. Vor allem wen der Architekt am anderen Ende von Deutschland sitzt und somit keinen vom Bauamt kennt bzw. deren Arbeitsstil! Da der Architekt allerdings von unserem Lieferant für die Rohbaumaterialien gestellt wurde, hatten wir leider keinen Einfluss drauf. Noch einmal würden wir das gewiss nicht machen. Aber im Nachhinein ist man ja immer klüger!
  8. Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren?

    Foto von wiki

    Hallo, wir planen in Rheinland-Pfalz ein Holzhaus zubauen. Der Platz liegt in einem Gebiet mit BBPl. Wir streben ein vereinfachtes Verfahren an, was uns auf Anfrage auch von der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung in Aussicht gestellt wurde. Problem ist, dass das ursprünglich 1000 m² große Grundstück auf Betreiben des Verkäufers zwecks Verkleinerung amtlich neu eingemessen wurde, was uns recht war, das uns 700 m² ausreichen. Nun liegt unser Bauvorhaben nicht mehr im ausgewiesenen Baufenster, genauer liegt der Carport, der aus dem verlängerten Dach des Hauses besteht, außerhalb des Baufensters, nicht zuletzt, weil wir damit auf die Grundstücksgrenze wollen, was zulässig ist. Unsere Frage besteht darin: Wie können wir erreichen, dass unser Bauantrag im vereinfachten Verfahren entschieden wird. Diese Frage wollen wir, um keine Fehler zu machen, im Vorfeld klären. Anzumerken ist noch, dass uns die zuständige Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt. Danke für Ihre Unterstützung im Voraus.

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