Nachbargespräch auf Bauamt wg Grenzbebauung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nachbargespräch auf Bauamt wg Grenzbebauung

Hallo,
ich habe jetzt meinen Bauantrag für eine beidseitige Grenzbebauung mit dem Wohnhaus eingereicht.
Ein Nachbar hatte mir die Unterschrift verweigert. Dieser steht allerdings selbst auf meiner Grenze mit seinem Wohnhaus.
Obwohl fachliche Quelle mir bestätigt haben, dass ich in diesem Fall keine Zustimmung dieses Nachbarn benötige, sieht das Bauamt das anders.
Jetzt wollen sie die Nachbarn anschreiben und zum Gespräch aufs Amt bitten, um sie zu überreden/überzeugen.
Wie kann ich das deuten? Werden sie mir den Bauantrag ablehnen, wenn die Nachbarn nicht zustimmen?
34er Gebiet ohne Bebauungsplan in RLP.
Örtlich ist Haus-Hof-Bauweise üblich, aber auch offene Bauweise und Doppelhaushälften. Mein Nachbar steht allerdings selbst auf beiden Grenzen mit seinem Wohnhaus und sein Nachbar daneben auch.
Planungsrechtlich wäre alles OK, unser Haus füge sich gut ein. Mein andere Nachbar wäre einverstanden.
Gruß
elisa
  1. Erkundigungen vorher

    Sie sollten sich bei einem Fachanwalt erkundigen, wie es früher zu der Genehmigung einer beiderseitigen Grenzbebauung gekommen ist.
    Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, sind solche Genehmigungen eventuell unzulässig.
    Wenn das alte Häuser nebenan sind und diese über 50 Jahre stehen, so könnte der Hinweis an die Nachbarn hilfreich sein, so nicht mehr bauen zu können.
    Die Nachbarn brauchen ihrem Vorhaben nicht zuzustimmen, sondern müssen bei sich eine "Anbaubaulast" eintragen lassen.
    Das bedeutet, sie stimmen einer Grenzbebauung zu.
    Ich fürchte aber, das Amt will frühere Fehler nicht fortsetzen und macht diese "Alibi-Veranstaltung" mit festgelegtem Ergebnis einer offenen Bauweise.
    Grundsätzlich haben Sie das Recht, an genehmigte bestehende Bauwerke anzubauen.
    Dafür brauchen Sie einen Bauantrag mit Befreiungsanträgen, welche wiederum die Baubehörde ablehnen kann.
    Vielleicht hilft der Begriff "ortsüblich" weiter.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Herr Klaus, sie sprechen in Rätseln!

    <<>>
    Warum muss Baulast? Das Gebäude steht doch schon auf der Grenze!
    <<>>
    Stimmt! Weshalb dann die o.g. Baulast?
    <<>>
    Im 34er gibt es keine Befreiung. Von was auch?
  3. verzwickt

    Auf der Grenze stehen normal Doppelhäuser die so gebaut sind.
    Wenn nun ein Haus vor 100 Jahren auf die Grenze gebaut ist, entfällt eine Erneuerung ohne Nachbargenehmigung.
    Deshalb wird die Baubehörde den Zustand "heilen" wollen.
    Am einfachsten geht das mit der Anbaubaulast auf beiden Seiten, es entstehen jetzt oder später Doppelhäuser.
    Wenn die Anbaubaulast verweigert wird, kann eine Erneuerung des alten Nachbarhauses nur mit mindestens 3 Meter Abstand erfolgen auch der jetzige Neubau muss die 3 Meter oder mehr zur Grenze einhalten.
    Damit wird dort nie mehr eine Grenzbebauung stattfinden können.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Nicht deckunsgleich

    Ich glaube, dass ist der Fall aus einem anderen Thread, wo nicht deckungsgleich angebaut werden soll und auch nicht versetzt, sondern jede Grenzbebauung für sich frei steht.
    Richtig?

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