Frage zum Rücksichtnahmegebot
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Frage zum Rücksichtnahmegebot

Eröffne einen neuen Thread und versuche die Ausganssituation mal zusammen zu fassen :)
Mein Ziel ist immer noch einen Eindruck über meine Chancen auf eine Baugenehmigung zu bekommen, falls mir diese vorerst versagt wird und ich dagegen vorgehen muss.
Viele Fachleute befürworten es, aber einige haben Skepsis.
Kann sich ein Nachbar auf seine Abwehrrechte (hier Abstandsfläche und Rücksichtnahme) berufen bei folgendem Konflikt:
Nachbars Bauweise (BJ 1930 Bestandsschutz):
1. Kein Abstand gehalten
2. Grenzbebauung fast 40 m
3. Verschatten des Baugrundstück daneben komplett, da Süd-Ost-Lage
4. Fenster in Brandwand
5. Firsthöhe ca. 12 m
6.3 Vollgeschosse, Wohnhaus
7. Gebäudeposition entgegen der damals und heute üblichen
Ortsbebauung, entspricht also nicht dem Planungsrecht
Vorhaben des Bauherrn:
1. auch kein Abstand zur Grenze
2. Grenzbebauung ca. 17 m insgesamt
3.2 Vollgeschosse
4. keine Fenster in Brandwand
5. planungsrechtlich genehmigungsfähig, fügt sich in die örtliche Bebauung ein.
6. Firsthöhe 8,5 m
Doch Aufgrund der Ausnahme-Bauweise des Nachbars wäre ein einzelnes Fenster auf der Rückseite dessen Hauses, was in den Hinterhof schaut von einem "Tunnelblick" betroffen. Das Fenster liegt unmittelbar an der Grenze des Bauherrn (also im 90 °-Winkel) und hätte somit auch etwas weniger Tageslicht (Sonnenlicht gibt es da sowieso nicht).
Kann das Bauamt vor diesem Hintergrund vom Bauherr verlangen, seinerseits 3 m Abstand zu halten oder etwa im 3 m-Streifen nur eingeschossig zu bauen? Um dem Nachbarn den Tunnelblick aus wohlgemerkt nur dem einen Fenster zu ersparen.
Wenn man diese Gegebenheiten berücksichtigt, kann dann ein "Tunnelblick" allein Grund für eine Ablehnung sein? Wenn gefahrenrechtlich alles i.O. ist.
Wie steht es mit der Wechselseitigkeit des Rücksichtnahmegebots?
Gilt es nur noch einseitig, wenn der Nachbar vorher da stand und Bestandsschutz geniest?
Ein Anwalt sagte, der Nachbar müsse sich an den Tunnelblick gewöhnen, da man unter diesen Umständen nicht verlangen kann, dass Jahrhunerte lang der angrenzende Abstandsstreifen freigehalten wird, wenn man diesen selber nicht einhält und des Weiteren noch so viele (genehmigte) Verstöße aufweist.
Den Lageplan Stelle ich nochmal rein zur besseren Veranschaulichung. Der Nachbar ist Flurstück Nr. 1163/2.
Bauherr ist 1164/5. Mit dem anderen Nachbarn gibt es kein Problem.
Für Meinungen vielen Dank im Voraus.
Elisa
  1. Ergänzend sollte benannt werden

    1. Bundesland
    2. wenn NBL: Wann wurde Fenster in Grenzwand eingebaut (vor/nach 1989/90)
  2. Ich kenne ja die Diskussion

    "Kann das Bauamt vor diesem Hintergrund vom Bauherr verlangen, seinerseits 3 m Abstand zu halten oder etwa im 3 m-Streifen nur eingeschossig zu bauen? "
    Genau das kann es, und wenn Sie nach diesen Vorgaben umplanen, sollte der Genehmigung nichts im Wege stehen.
  3. @Bernd Jähn, @ Herrn Lott

    Bundesland ist RLP, Fenster wurden wohl in den 60 ern eingebaut.
    Herr Lott,
    umplanen würde nur Verkleinern bedeuten.
    Wie wäre die Begründung der Ablehnung? Ich habe in einem Urteil gelesen, dass es für eine Wechselseitigkeit der Nachbarrechte nicht darauf ankommt, ob der Nachbar bei seiner Bebauung damals baurechtskonform gebaut hat, sondern nur darauf dass er "Jetzt" die erforderlichen Grenzabstände nicht einhält.
    Wenn die Begründung tatsächlich mangels Rücksicht auf den Nachbarn ist, dürfte es doch folgende Urteil gar nicht geben:
    (Ich habe nur die relevanten Textstellen aus Urteilen herauskopiert)
    Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich insofern weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten. *)
    6. Jeder Eigentümer ist bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Diese Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach "Rücksichtnahme" und einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks auf den Bauherrn verlagern. *)
    Nach dem  -  bewussten  -  Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBOAbk. 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück  -  vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebots  -  grundsätzlich nicht mehr abwehren. *)
    Mit Blick auf die spezifische nachbarrechtliche Situation ist ferner auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsatz zu verweisen, dass derjenige, auf dessen Grundstück ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, prinzipiell von seinem Nachbarn nicht mit Erfolg verlangen kann, dass dieser abstandsflächenrechtliche Bestimmungen beachtet, von denen seine eigene Bebauung abweicht. Das erlaubt es, aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 zu schließen, dass der Normgeber auch in Fällen, in denen bei planungsrechtlicher Zulässigkeit von Gebäuden ohne Grenzabstand ein Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück vorhanden ist, dem Nachbarn, auf dessen Grundstück das Gebäude ohne Grenzabstand steht, gegenüber der Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand an der anderen Seite der Grenze kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht zubilligt, sondern ihn (ebenfalls ) auf die Geltendmachung eventueller Verstöße gegen drittschützendes Bauplanungsrecht beschränkt.

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "@Bernd Jähn, @ Herrn Lott" auf die Frage "Frage zum Rücksichtnahmegebot" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  4. Zivilrecht und öfftliches Baurecht

    Sie drehen sich damit im Kreis. Auch müssen Sie deshalb nicht immer einen neuen Thread eröffnen, wenn sich neue Fakten ergeben. Nicht alle Forumsteilnehmer wissen, worum es geht.
    Das Urteil behandelt vermutlich die Situation, dass ein Nachbar durch einen Grenzbau Fakten geschaffen hat, und die Beschwerde des anderen Nachbarn erfolglos ist, weil dieser selbst einen Grenzbau hat.
    Für Ihren Fall wäre das Urteil nur dann interessant, wenn Sie es fertig brächten, über Nacht einen Schwarzbau an die Grenze zu setzen. Gegen den fertigen Bau wären die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Nachbarn dann begrenzt, weil er selbst grenzständig gebaut hat.
    Das hilft Ihnen aber nicht. Sie wollen und müssen zuerst einmal die Baugenehmigung haben. Ihr Bauamt kann Ihnen ja die Genehmigung nach "Ermessen" erteilen. Das Bauamt hat aber Angst vor dem Nachbarn und will deshalb diese Ermessensentscheidung nur erteilen, wenn eine Nachbarzustimmung vorliegt. Diese Zustimmung bekommen Sie nicht. Das ist der Punkt. Dabei sind die Begründungen des Nachbarn noch nicht mal relevant. Das Bauamt will rein zum Selbstschutz die Nachbarzustimmung. Auch dagegen können Sie nichts machen, außer das Bauamt zu überzeugen, dass es Risiko spielen soll und nicht zwingend die Nachbarzustimmung braucht.
    Das Bauamt könnte auch gegen den Willen des Nachbarn genehmigen, es bleibt nur die Frage, ob Sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung haben. Und da vermute ich, dass Sie diesen Rechtsanspruch nicht haben, weil es, wie schon im anderen Thread erklärt, eine "Kann"-Bestimmung ist, die Ihren Grenzbau baurechtlich möglich macht. Aber das klären Sie bitte mal mit einem Baurechtsanwalt.
    Einfacher ist umplanen, unter Ausnutzung der maximalen Bautiefe ein Haus nur an die obere Grenze, Geschossigkeit voll ausnutzen. In den 3 m Grenzbereich zum unwilligen Nachbarn packen Sie dann eine Garage unter voller Ausnutzung der zulässigen Länge (in RLP 12 m meine ich). Da können dann auch Abstellflächen rein.
    Für den Nachbarn ändert das kaum was, die Verschattung und die Grenzbebauung bekommt er trotzdem, aber Sie sind nicht mehr auf die Zustimmung angewiesen.
  5. Herr Lott, genau diese "Kann"-Bestimmung sichert das ...

    Herr Lott, genau diese "Kann"-Bestimmung sichert das Herr Lott,
    genau diese "Kann"-Bestimmung sichert das Bauamt doch aber auch gegen den Nachbarbarn ab!?
    Ob ich einen Rechtsansruch habe, ist vielleicht nicht eindeutig, aber dass das Bauamt gegen den Nachbarn entscheiden darf, ist ja rechtlich geregelt.
    Und wie würden sie mir eine Ablehnung begründen können?
    Das Fehlen der Zustimmung allein stellt ja keine Begründung dar.
  6. Im Übrigen geht es in den ...

    Im Übrigen geht es in den Urteilen ja auch nicht um Schwarzbau, sondern die Nachbarn gehen gegen eine erteilte Baugenehmigung vor.
    Also geht es auch da um öffentliches Baurecht.
  7. Begründung

    Es ist eben fraglich, ob das Bauamt für eine Ablehnung überhaupt eine gute Begründung braucht, wenn es doch ohnehin eine Ermessensentscheidung ist.
    Aber wenn ich Bauamt wäre, dann würde ich die Ablehnung so herleiten:
    Beidseitige Grenzbebauung ist dort nicht ortsüblich. Ich sehe nur Haus 58, Haus 59 und Ihr Grundstück. Alle anderen Grundstücke sind offene Bauweise, Doppelhäuser oder abweichende Bauweise.
    Ihr Grundstück mit 9,70 m ist breit genug, um auch mit Einhaltung von 3 m Grenzabstand auf einer Seite noch eine funktionsfähige Hausplanung mit 6,70 m Breite hinzubekommen. Es ist also nicht unmöglich.
    Die Flurstücke der Häuser 58 und 59 sind wesentlich schmaler als Ihres, also ist deren Grundstückssituation mit der Ihren nicht vergleichbar. Von daher kann eben doch auch auf nachbarliche Rücksichtnahme abgestellt werden, auch wenn das Urteil, was Sie zitieren da was anderes hergibt. Bei dem Fall kann aber die Grundstückssituation eine ganz andere sein, als bei Ihnen. Das Urteil kann für ähnlich große Grundstücke gelten. Ihre Grundstücke sind aber nicht vergleichbar.
    Sie sagten auch, dass Sie nicht deckungsgleich bauen können, weil der Nachbar so tief gebaut hat. Wenn Sie sich den Flurplan anschauen, sehen Sie aber, dass das Nachbargrundstück lang und schmal ist und Ihr Grundstück möglicherweise mal geteilt wurde. Vielleicht wurde durch eine Teilung die Möglichkeit genommen, am Nachbarn deckungsgleich anbauen zu können.
    Ich sehe hier aus Sicht des Bauamts, dass die Bedenken berechtigt sind. Eine Baugenehmigung ohne Nachbarzustimmung könnte für das Bauamt zum Bumerang werden.
  8. Das Bauamt muss also eine Ablehnung ...

    Das Bauamt muss also eine Ablehnung gar nicht begründen? Das bezweifle ich.
    Und weiter würde es nach Ihrer Auslegung bedeuten, dass Grundstückseigentümer mit schmäleren Grundstücken gegenüber denen mit breiteren mehr Rechte bekommen. Und so zu sagen, für ihre Belichtungs- und Besonnungsmöglichkeit einfach das Nachbargrundstück benutzen dürfen.
    Also wenn das Bauamt wirklich so eine Rechtsauffassung hat, wie sie sie hier schildern, dann habe ich ja noch besssere Aussichten, einen Rechtsstreit zu gewinnen.
    Ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich weder aus einer gesteigerten subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem Grundstück  -  hier aus einem nach seinem Vortrag zur Grenze hin orientierten Schlafraum  -  herleiten. *)
  9. Den letzten Satz im vorherigen Beitrag ...

    Den letzten Satz im vorherigen Beitrag habe ich aus einem Urteil rauskopiert.
    Im Übrigen dachte ich, man kann Leitsätze aus Urteilen auch allgemein als Gesetz ansehen. Deshalb besziehen sich doch Entscheidung oft auf vorangegangene Urteile, liege ich da verkehrt?
  10. Leitsätze

    Leitsätze aus Urteilen passen oft gar nicht auf alle Situationen. Das stiftet öfter Verwirrung. Urteile sind keine Gesetze. Sie können vielleicht dazu führen, dass Gesetze geändert oder ergänzt werden.
    Mich müssen Sie aber nicht überzeugen. Sondern das Bauamt müssen Sie überzeugen, oder es verklagen.
    Ich will Ihnen nur erläutern, dass es verschiedene Sichtweisen gibt. Und die Sichtweise des Baumamts ist hier: Vorsicht, wenn wir genehmigen, verklagt uns der Nachbar, und er könnte recht bekommen, also lassen wir es.
    Die Ablehnung können die einfach damit begründen, dass Sie erstmal grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten haben. Ob die Nichtanwendung einer vom Grundsatz abweichenden Möglichkeit der Zulassung dann noch extra begründet werden muss, bezweifle ich.
  11. Und hierzu vielleicht noch:

    Sie schreiben:
    "Und weiter würde es nach Ihrer Auslegung bedeuten, dass Grundstückseigentümer mit schmäleren Grundstücken gegenüber denen mit breiteren mehr Rechte bekommen"
    Das zeigt mir, dass Sie da schon so eine Art "juristischen Tunnelblick" haben. Die Nachbarn haben sog. Handtuchgrundstücke, die aus irgendwelchen geschichtlichen Gründen so entstanden sind, nicht einfach nur schmälere Grundstücke.
    Sie befinden sich zurzeit im gleichen Denkmuster, wie so manche Bauherren oder Geschädigte, die sich vermeintlich im Recht wähnen, und dann letztlich nach teurem Prozess erkennen müssen, dass Juristen doch ganz andere Sichtweisen entwickeln können, wie der Normalbürger. Also: aufpassen und gut beraten lassen
  12. Das Bauvorhaben sei laut Bauamt "baurechtlich ...

    Das Bauvorhaben sei laut Bauamt "baurechtlich i.O. "
    Hat das gar kein Gewicht? Schließt ein "baurechtlich i.O. nicht auch das Bauordnungsrecht ein?
  13. Mündliche Aussagen

    Mündliche Aussagen des Bauamts sind nichts Wert.
    Es sind auch Bauamtsbeamten nicht davor gefeit, auch mal missverständliche oder falsche Schnellschüsse los zu lassen.
    Auf die schriftliche Baugenehmigung oder Ablehnung kommt es an.
    Bevor Sie sich also lange Gedanken über weitere Schritte machen und in Gesetzbüchern lesen, sollten Sie erstmal das Ergebnis des Baugenehmigungsverfahren abwarten.
    Der Bauantrag ist (hoffentlich) vollständig gestellt.
    Die Nachbarbeteiligung wurde (mit negativem Ergebnis) durchgeführt.
    Also muss das Bauamt auch in absehbarer mit einem Ergebnis daherkommen: entweder mit der Baugenehmigung oder mit der Ablehnung.
    Mit der Ablehnung gehen Sie dann zum Baurechtsanwalt, und lassen sich beraten, ob noch was zu retten ist.
  14. Herr Lott, das Problem ist ja, dass ...

    Herr Lott, das Problem ist ja, dass Herr Lott,
    das Problem ist ja, dass ich schon gehört habe, das Amt würde auch Druck ausüben, z.B. mit Drohung einer Ablehnung, obwohl sie diese gar nicht rechtlich begründen könnten.
    Um eben Einvernehmen in irgendeiner Form zu erzwingen. Aber letztendlich muss es für eine Ablehnung eine nachlesbare Begründung geben, einen Verstoß einer Vorschrift.
    Ein Nachbar muss nur befragt werden, wenn man von nachbarrelevanten Bauordnungsvorschriften Abweichungen zulassen will.
    Wenn Grenzbebauung keine Abweichung darstellt, sondern es in der LBOAbk. steht, dass es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, welche eben hier gegeben wären, stellt das meiner Meinung nach keine Abweichung dar.
    Ich suche Gesetzestexte und Meinungen von Fachleuten, um eine Eindruck zu bekommen, was ich hinnehmen muss, und was ich fordern kann. Und eben ob es sich lohnt, für etwas den Rechtsweg zu beschreiten.
  15. Ich denke schon ...

    Ich denke schon, dass eine Grenzbebauung, die zugelassen werden "kann", wenn der andere Nachbar auch eine Grenzbebauung hat, eine Abweichung von nachbarrelevanten Vorschriften ist.
    Sie haben Recht, dass Bauamt versucht das auszusitzen.
    Letztlich beschleunigen Sie die Sache, wenn Sie dem Bauamt mitteilen, dass die einen rechtsmittelfähigen Bescheid erstellen sollen, egal ob negativ oder positiv.
    "Ich suche Gesetzestexte und Meinungen von Fachleuten"
    Damit denke ich, stoßen Sie an die Grenzen des Internetforums. Wenn Sie den Bescheid haben werden Sie in eine kostenpflichtige Beratung investieren. Vorher lohnt sich vielleicht noch die Investition in einen Kommentar zur Bauordnung, vielleicht ist ein ähnlicher Fall wie Ihrer darin behandelt:
  16. Danke für den Tipp Herr Lott, ich ...

    Danke für den Tipp Herr Lott, ich Danke für den Tipp Herr Lott,
    ich habe hier einen Kommentar zu Zulässigkeit von Bauweisen in 34 Gebieten.
    "Die Bauweise kann nach § 22 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) als offene, geschlossene oder abweichende Bauweise festgesetzt werden. Bei diesen Bauweisen kommt es im Wesentlichen auf die Beziehung eines Gebäudes zu der Grundstücksgrenze an. Die Entscheidung, ob sich eine Grenzbebauung einfügt, hat auch Bedeutung für die Frage, ob nach der Landesbauordnung Abstandsflächen erforderlich sind. Nach § 6 Abs. 1 MBO ist das nicht der Fall, wenn eine Grenzbebauung planungszulässig ist. Nach den meisten noch nicht an die MBO 2002 angelehnten Landesbauordnungen entfällt dagegen  -  von Sonderregelungen abgesehen  -  das Abstandsflächenerfordernis nur dann, wenn an die Grenze gebaut werden muss. Allerdings ist das Merkmal "Grenzbebauung" nur eingeschränkt für die Beurteilung geeignet. Wenn eine vorhandene Bebauung z.B. durch einheitlich große Baukörper mit völlig gleichem Abstand geprägt ist, kann es für die Bebauung von Baulücken nicht auf den Verlauf von Grundstücksgrenzen ankommen. "
    Wenn ich es richtig verstehe, kann man aus folgender Passage entnehmen, dass Abstandsflächen nicht erforderlich sind, wenn diese planungsrechtlich erlaubt sind.
    " ... ob sich eine Grenzbebauung einfügt, hat auch Bedeutung für die Frage, ob nach der Landesbauordnung Abstandsflächen erforderlich sind. Nach § 6 Abs. 1 MBO ist das nicht der Fall, wenn eine Grenzbebauung planungszulässig ist. "
    Was meinen Sie dazu?

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