Bewusster Verstoß gegen Bauauflagen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bewusster Verstoß gegen Bauauflagen

Hallo,
wir haben vor einiger Zeit ein Baugrundstück in NRW für ein Einfamilienhaus gekauft. Leider hat sich nach Einreichung des Bauantrags herausgestellt, dass uns der Verkäufer eine Baulast verschwiegen hat. Wir sollen nun einen Verbindungsbau zwischen unser Haus und dem Haus des Nachbarn setzen, dies ist baurechtlich vorgeschrieben. Zivilrechtlich gehen wir bereits gegen den Verkäufer vor (Schadenersatz).
Wir überlegen jetzt, was passieren würde, wenn wir diesen Verbindungsbau (den wir auch gar nicht haben wollen) nicht bauen würden, also bewusst gegen die Bauauflagen verstoßen. Mit was für eine Geldstrafe kann man rechnen?
  1. Verbindungsbau?

    Was bitte ist ein Verbindungsbau?
    Oder handelt es sich um eine Anbaubaulast, also dass Sie an die Grenze bauen müssen, für ein Doppelhaus o.ä.?
    Zuerst einmal müssen Sie den Bauantrag so ändern, dass er der Baulast entspricht, Sie müssen also neu planen und die Zeichnungen einreichen.
    Wenn Sie dann abweichend von der genehmigten Planung bauen, muss das nicht nur eine Geldstrafe bedeuten. Es kann auch der Abriss angeordnet werden, gerade bei solchen Dingen wie Baulasten. Also seien Sie vorsichtig.
    Was sagt Ihr Architekt dazu?
  2. Hallo Herr Lott, es handelt sich um ...

    Hallo Herr Lott, es handelt sich um Hallo Herr Lott,
    es handelt sich um eine sog. Verbindungsbaulast, allerdings nicht für ein klassisches Doppelhaus, sondern für eine Kettenhausbebauung. Die Planungsunterlagen wurden von unserem Architekten so abgeändert, dass wir die Baugenehmigung erhalten haben. Das Haus ist bereits im Bau, allerdings zunächst ohne den Verbindungsbau.
    Wir sind 3,10 m vom Nachbargebäude entfernt, dass würde laut Baurecht und Brandschutz als Abstand reichen. Von daher glaube ich nicht an Abriss, sondern eher an Gelbuße und nachträgliche Genehmigung der Situation. Aber dafür sind wir ja vor Gericht gezogen. Ich wollte nur mal von unabhängigen Experten eine Meinung haben.
    Ich hoffe, Sie können damit etwas anfangen!
  3. Das Gericht (zivilrechtl. gegen Verkäufer) ändert nichts ...

    Das Gericht (zivilrechtl. gegen Verkäufer) ändert nichts Das Gericht (zivilrechtl. gegen Verkäufer) ändert nichts an der Baulast.
    3,10 reichen brandschutztechn. nur aus, wenn die betreffende Wand keine Öffnungen (Fenster) hat, oder diese in F90 ausgeführt werden. Sonst sind 5 m gefordert.
    Eine eingetragene Baulast dürfte kein "offenbarungspflichtiger
    Mangel" eines Grundstücks sein. Üblicherweise enthalten Grundstücksverträge Klauseln dahingehend, dass der Notar erklärt, er habe das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen, die Parteien aber trotz der damit verbundenen Gefahren um Beurkundung bitten.
    Aber da hast Du ja schon einen Anwalt dran.

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