Denkmalschutz BayBo, BauGb, Dachgauben, Dachflächenfenster (DFF) und Loggias
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Denkmalschutz BayBo, BauGb, Dachgauben, Dachflächenfenster (DFF) und Loggias
Hallo,
meine Frage geht in Richtung bindende Vorschriften was die Sanierung/Ausbau eines DGAbk."s in Mittelfranken in einem unter Ensembleschutz bzw. Einzeldenkmal stehenden Hauses, die zwingend einzuhalten sind.
Wie ich in den letzten Jahren beobachten konnte, wird bei dem einen Objekt im Bereich des DG"s fast gar nichts genehmigt (wenn es um Dachflächenfenster (DFFAbk.), Loggias oder zusätzliche Dachgauben/Dacherker geht). B
Bei anderen Objekten dagegen lässt man ganze Dächer abtragen um dort in einem Einzeldenkmal en Penthouse zu errichten oder beim anderen Objekt wird nur eine groszügige Dachverglasung genehmgt aber eine Loggia nicht.
Wenn man die Begründungen hört so kommt der Glaube auf, dass es wohl keine Rchtlinie gibt, sondern im Ermessen des Bearbeiters der BOB.
Einige Klagen für gerade der o.g. Probleme scheinen nicht selten vor dem Verwaltungsgericht erfolgrech zu sein.
Mich würde nun interessieren,
gibt es nun klare Gesetzestexte, Vorschriften etc. die eine Loggia /Dachflächenfenster (DFF) / Erker /Gauben in einem DG (egal ob erste DG-Ebene oder zweite DG-Ebene) verbieten oder erlauben (Denkmalobjekt)?
Wenn ja/nein, in wie weit sind dese Regelungen dehnbar?
Sie müssen ja denhbar sein, sonst würden andere genehmigte Dachausbauten/umbauten illegal sein.
Ps. Nein, die angesprochenen genehmigten Objekte waren nicht so marode, dass das DG abgetragen werden musste. die Balkone und die Statik war völlig intakt.
Viele Grüße und danke vorab
Jürgen S.
meine Frage geht in Richtung bindende Vorschriften was die Sanierung/Ausbau eines DGAbk."s in Mittelfranken in einem unter Ensembleschutz bzw. Einzeldenkmal stehenden Hauses, die zwingend einzuhalten sind.
Wie ich in den letzten Jahren beobachten konnte, wird bei dem einen Objekt im Bereich des DG"s fast gar nichts genehmigt (wenn es um Dachflächenfenster (DFFAbk.), Loggias oder zusätzliche Dachgauben/Dacherker geht). B
Bei anderen Objekten dagegen lässt man ganze Dächer abtragen um dort in einem Einzeldenkmal en Penthouse zu errichten oder beim anderen Objekt wird nur eine groszügige Dachverglasung genehmgt aber eine Loggia nicht.
Wenn man die Begründungen hört so kommt der Glaube auf, dass es wohl keine Rchtlinie gibt, sondern im Ermessen des Bearbeiters der BOB.
Einige Klagen für gerade der o.g. Probleme scheinen nicht selten vor dem Verwaltungsgericht erfolgrech zu sein.
Mich würde nun interessieren,
gibt es nun klare Gesetzestexte, Vorschriften etc. die eine Loggia /Dachflächenfenster (DFF) / Erker /Gauben in einem DG (egal ob erste DG-Ebene oder zweite DG-Ebene) verbieten oder erlauben (Denkmalobjekt)?
Wenn ja/nein, in wie weit sind dese Regelungen dehnbar?
Sie müssen ja denhbar sein, sonst würden andere genehmigte Dachausbauten/umbauten illegal sein.
Ps. Nein, die angesprochenen genehmigten Objekte waren nicht so marode, dass das DG abgetragen werden musste. die Balkone und die Statik war völlig intakt.
Viele Grüße und danke vorab
Jürgen S.