Änderung der Gebietsausweisung zulässig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Änderung der Gebietsausweisung zulässig?

Hallo liebe Experten,
ich bin Grundstückseigentümer eines Grundstückes in einer Brandenburgischen Kleinstadt. Das Gebiet wurde vor 10 Jahren als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die Grundstückseigentümer bildeten damals eine Bauherrengemeinschaft, die alle erforderlichen Planungs- und Erschließungsmaßnahmen durchführte. Es wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Auf einem der Grundstücke steht eine alte Halle, die der Wohnbebauung weichen sollte. Da das Grundstück ungünstig an einer Bundesstraße liegt, konnte es mangels Nachfrage bisher nicht bebaut werden. Der Eigentümer dieses Grundstückes, hat nun bei der Stadt die Herauslösung seines Grundstückes aus dem B-Plangebiet beantragt. Das Grundstück soll als Mischgebiet ausgewiesen werden, damit die Halle als Lager für ein Kleingewerbe genutzt werden kann. Ich befürchte, dass dadurch eine Wertminderung meines bebauten Grundstückes (Lärm, Verkehr etc.) eintritt und sehe mich in meinen Rechten verletzt. Nunmehr steht auf der Tagesordnung der nächsten Stadtverordnetenversammlung, die ich durch Zufall in die Hände bekam, die Beschlussfassung zur neuen Gebietsausweisung als Mischgebiet für dieses eine Grundstück mit der Halle. Es gab weder eine Beteiligung der Bauherrengemeinschaft noch der anderen benachbarten Grundstückseigentümer. Wie kann ich dagegen vorgehen?
Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus.
  • Name:
  • Herr Blankenburg
  1. Teilen Sie der Stadt die Bedenken mit ...

    Teilen Sie der Stadt die Bedenken mit und drohen Sie mit Schadenersatz.
    Wohngebiete und Mischgebiete sind eben Gebiete und keine einzelnen Grundstücke.
    Die Konsequenzen bei einer Änderung sind höhere Einfriedungszäune, höherer Lärm und eine Belastung mit Lkw-Verkehr.
    Alle Bauherren müssten das verbieten, weil vermutlich die Erschließungsstraße zerstört wird.
    Bei einer Genehmigung würde die Gemeinde gegen das Gemeinwohl verstoßen und es können sich dort alle Arten von zulässigem Gewerbe ansiedeln, nichts kann dann mehr untersagt werden.
    Wenn nun ein Bebauungsplan besteht, sind Abweichungen zum Nachteil der anderen Bewohner kaum zulässig.
    Teilen Sie der Gemeinde mit, dass Sie die Kommunalaufsicht verständigen werden.
    Gruß und gutes Gelingen
    • Name:
    • Herr Klaus

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