Geringfügige Abweichungen von den Bauvorlagen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Geringfügige Abweichungen von den Bauvorlagen
Hallo,
angenommen ein Bauherr überlegt 1-2 cm tiefer zu bauen als in den Bauvorlagen (Genehmigungsfreistellung) vorgesehen.
Grund: er sorgt sich ein bisschen wegen der bauüblichen Toleranzen und möchte ein bisschen mehr Puffer für die Einhaltung der Traufhöhe haben. Müsste in einem solchen Fall formal die Freistellung neu eingereicht werden? Eine Textur ist ja im Freistellungsverfahren nicht vorgesehen. Oder sind solche geringen Abweichungen unbeachtlich?
Im Hornmann habe ich gefunden: "Unbeachtlich sind Abweichungen im Umfang des § 6 Abs. 5 S. 3, d.h. von weniger als 10 cm" - 10 cm kommt mit aber sehr viel vor.
Bundesland = Hessen
Danke und Grüße
angenommen ein Bauherr überlegt 1-2 cm tiefer zu bauen als in den Bauvorlagen (Genehmigungsfreistellung) vorgesehen.
Grund: er sorgt sich ein bisschen wegen der bauüblichen Toleranzen und möchte ein bisschen mehr Puffer für die Einhaltung der Traufhöhe haben. Müsste in einem solchen Fall formal die Freistellung neu eingereicht werden? Eine Textur ist ja im Freistellungsverfahren nicht vorgesehen. Oder sind solche geringen Abweichungen unbeachtlich?
Im Hornmann habe ich gefunden: "Unbeachtlich sind Abweichungen im Umfang des § 6 Abs. 5 S. 3, d.h. von weniger als 10 cm" - 10 cm kommt mit aber sehr viel vor.
Bundesland = Hessen
Danke und Grüße
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geringfügig
2-3 cm sind sicher geringfügig, auch bei einem Dachüberstand zum Nachbarn.
20-30 cm in Länge, Breite und Höhe auch wenn der Bau steht.
100 cm könnte das Bauamt einfach als geringfügig erklären ... wenn es sich um einen Amigo handelt.
Bei anderen ist schon bei 10 cm ein Bußgeld und eine Rückbauverfügung fällig.
Es kommt darauf an ... sagt Radio Eriwan.
Gruß