Baugenehmigung auf Widerruf?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baugenehmigung auf Widerruf?

Im Frühjahr 2011 haben wir einen Antrag auf Bauvorbescheid gestellt!
Der Bauherr hat im Jahr 2000 ein Haus im Außenbereich (1 Vollgeschoss, teilunterkellert, Dach SDAbk. ca. 10 °) erworben. (Bundesland NRW) Dieses möchte er umbauen und erweitern. Z.Z. besteht ein Anbau am Haupthaus, der auf der Grundstücksgrenze steht. (Keine Abstandsfläche) Im Rahmen seines Vorhabens möchte er ein zu Wohnzwecken nutzbares DGAbk. errichten. Der Anbau soll abgerissen werden um die Abstandsfläche herzustellen.
Das Haus wurde als so genannte Wohnhütte 1944 auf Widerruf genehmigt. Der Antrag auf Bauvorbescheid wurde abgelehnt. Hier die Begründung!
... Für das Gebäude wurde am 06.07.1944 die Genehmigung zum Bau einer Wohnhütte erteilt.
Diese Genehmigung wurde auf Widerruf erteilt. Das deutet darauf hin, dass die bauliche
Anlage nur vorrübergehend zur Deckung eines Wohnbedarfs dienen sollte (Kriegszeit).
Die Voraussetzungen des $ 35 Abs. 4 Ziffer 5 BauGB liegen damit nicht vor, da es sich nicht
um ein zulässigerweise errichtetes Wohnhaus handelt.
Die beantragte Bebauungsgenehmigung ist daher abzulehnen. ...
Jetzt die Frage "Wie lang ist die Widerrufsfrist in der das Bauamt, die 1944 erteilte Genehmigung widerrufen kann"? Wir haben keine Literatur dazu gefunden
  • Name:
  • Cad-Plan-Service
  1. Schwierig

    Das ist ein schwieriger Fall.
    Ich mache Ihnen nicht viel Hoffnung, noch eine Baugenehmigung zu erhalten. Die Voraussetzungen des § 35 (4) Ziff. 5 scheinen tatsächlich nicht gegeben zu sein.
    Das der Widerruf der Baugenehmigung von 1944 bisher noch nicht erfolgt ist, könnte vielleicht dazu führen, dass das Gebäude weiterhin geduldet werden muss, solange es nicht verändert wird.
    Die Genehmigung einer Wohnhütte in Kriegszeiten halte ich auch nicht für ein im Außenbereich zulässigerweise errichtetes Wohngebäude im Sinne des BauGB.
    Der Fall dürfte auch recht selten sein, sodass man da schwer Urteile findet.
  2. juristisch

    Es ist eine unerhebliche Frage, ob die Widerrufsfrist verjährt ist und das Gebäude dadurch dauerhaft legal wurde.
    Sie wollen aber umbauen!
    Dadurch ist ein Bauantrag einzureichen, der einem Neubau gleichkommt.
    "Umbau eines legalen Bestandsgebäudes" ist nicht.
    Deshalb wird die Baugenehmigung verwehrt, auch weil es Außenbereich ist.
    Falls die Benutzung zu Wohnzwecken "untergegangen" ist (über Jahre unbewohnt) droht sogar eine Abrissverfügung.
    Sie brauchen einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Herr Klaus

    Ihre pauschalen Antworten greifen doch oftmals zu kurz und verwirren dann häufig mehr als sie nützen.
    Im Ergebnis sind wir uns ja einig, dass hier gegen die Versagung der Baugenehmigung kaum etwas zu machen ist.
    Sie ignorieren aber bei Ihrer Antwort komplett die Möglichkeiten, welche das Baugesetzbuch für Erweiterungen von "zulässigen" Außenbereichsgebäuden vorsieht. Als "Außenbereichler" musste ich mich da schon öfter eingehend mit befassen.
    Es ist hier schon erheblich, ob hier ein legales Wohngebäude besteht, oder nicht. Wäre es ein legales Wohngebäude, dann wäre eine Erweiterung auf angemessene Größe vermutlich genehmigungsfähig.
  4. wenn alles so einfach wäre ...

    wenn alles so einfach wäre könnten Bauanträge vom Computer entschieden werden, die haben kein Ermessen und sind unbestechlich.
    Aber man wundert sich immer wieder, wie scheinbar kläre Fälle abschlägig entschieden werden und manche Unmöglichkeit genehmigt wird.
    Klare Fälle landen nicht im Forum.
    Hier landen unklare Fälle, auch solche wo eine Seite die andere "linken" will.
    Also sollte man nicht unnötig Hoffnung machen und immer vom ungünstigsten Fall ausgehen.
    Man muss die Argumente der Gegenseite kennen um richtig zu reagieren, dazu muss man auch provozieren und vor allem keinem blind vertrauen, auch diesem Forum nicht.
    Gruß Herr L.A.
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. Mache ja keine Hoffnung

    Herr Klaus,
    ich mache ja in diesem Fall keine Hoffnung.
    Aber ich erläutere auch immer, was z.B. möglich wäre oder was in meiner Berufspraxis schon alles genehmigt wurde, z.B. die Erweiterung eines "zulässigen Wohngebäudes" im Außenbereich auf angemessene Größe etc.
    Es muss sich halt um ein zulässiges Wohngebäude handeln, und nicht eine Wohnhütte aus Notzeiten.

    Sie können aber davon ausgehen, dass auch andere Personen mit ähnlichen Problemen die Beiträge hier durchstöbern und dadurch nützliche Infos gewinnen können. Wenn man also auf Fragen, die das öffentliche Baurecht betreffen, hier Antworten gibt, dann sollten die meiner Meinung nach differenziert sein und sich an der Realität orientieren.

    Eine Antwort wie die Ihre, "Es ist eine unerhebliche Frage, ob die Widerrufsfrist verjährt ist und das Gebäude dadurch dauerhaft legal wurde. " greift eben zu kurz, berücksichtigt die Gesetzeslage nicht und entspricht nicht der Realität. Ratsuchende die Ihren Beitrag lesen, verstehen dann, dass Erweiterungen von Bestandsgebäuden im Außenbereich schlichtweg unmöglich wären, egal ob diese legal sind oder nicht. Der Schluss ist aber schlicht weg falsch.

  6. Hinweis auf Forum

    Ich habe hier noch ein Hinweis auf ein Forum, in dem auch einige nützliche Antworten zum Bauen im Außenbereich gegeben werden:

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