Werkplanung  -  keine Unterschrift vom Bauherrn
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Werkplanung  -  keine Unterschrift vom Bauherrn

Hallo,

Wir haben mal wieder einige Probleme mit einem Generalunternehmer. Ein Gutachter stellten fest, dass ein Rollokasten fehlt, das Fallrohr der Regenrinne nicht ans Abwasser angeschlossen ist, und im UGAbk. keine Ruckstausicherung des Abwassers vorgesehen ist.

Darauf hin haben wir dem Bauleiter dies mitgeteilt. Er sagt aber, das stimme schon so, da diese Punkte nicht im Werkplan eingezeichnet sind. Nur mit dem Werkplan haben wir nichts zu tun. Der Bauleiter behauptet nun, wir haben diesen unterschrieben  -  das haben wir aber definitiv nicht.

Wer ist nun dafur verantwortlich in Bayern? Wer muss die Erstellung nach den anerkannten Regeln der Technik (DINAbk. Norm) sicherstellen (vor allem Ruckstausicherung im UG)?

  • der GUAbk.
  • der Bauleiter
  • der Planverfasser
  • oder doch die Bauherren?

Vielen Dank!

  • Name:
  • Bau-Kevin
  1. Haftpflichtschaden

    Es handelt sich um Planungsfehler des Planverfassers und um Fehler des Bauleiters bei der Ausführung.
    Wenn der Bauleiter behauptet, es sei nicht im Plan, dann ist das eine dumm-dreiste Aussage.
    Der Generalunternehmer hat ein nach den Regeln der Technik vollständiges Bauwerk abzuliefern.
    Es ist dabei egal, ob der Bauherr die Pläne unterschreibt oder nicht. Eine Unterschrift bedeutet auch nicht die Anerkennung von Planungsfehlern.
    Nach meiner Meinung muss der Generalunternehmer für die Beseitigung der Mängel sorgen, sobald diese festgestellt sind.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  2. @KlaKir

    ... das sind drei völlig unterschiedliche Problemfälle ...
    Der Bauleiter überwacht nach Planungsunterlagen, der Planer plant nach Vorgabe usw.
    Der Planer kann z.B. behaupten, dass der Rollladenkasten nicht Planungsumfang war, die Rückstausicherung vom Bauherrn nicht gewünscht oder nicht notwendig ist (wenn das Haus z.B. ganz oben am Hang steht). Der Generalunternehmer kann uU das Fallrohr nicht anschließen, weil der Planer ...

    Fakt ist hier: Wir wissen nicht wer was warum geplant hat, was bei wem beauftragt war ... wie wer zu wem in vertraglicher Beziehung steht/stand.

    Daher meine Meinung: Verantwortlich ist erstmal immer der Bauherr

  3. Mal

    aufdröseln ob Generalunternehmer oder Generalübernehmer.

    GÜ schuldet Planung + Ausführung.
    GUAbk. führt aus, plant aber nicht.

    Für fehlerhafte Planung haftet dann der Planer, nicht der Generalunternehmer.

  4. Etwas mehr Info ...

    Etwas mehr Info Der Generalunternehmer hat die komplette Erstellung und Planung eines schlusselfertigen Hauses ubernommen, u.a. auch mit einem Bad im Keller (wie wir mittlerweile wissen, unter der Ruckstauebene, also mit Sicherung zu erstellen). Es ist nirdgends vermerkt, dass der Bauherr kein Bad nach DINAbk.-Norm bekommt und er sich um die Erstellung selbst sorgen soll. Der Bauherr hat die Erstellung in die Hand von Experten gelegt und erwartet eine fachgerechte Erstellung. Der Rollokasten ist explizit in der Baubeschreibung genannt, der Anschluss vom Fallrohr ans Abwasser ist nicht im Plan, der Spengler hat es jedoch bis zum Boden angebracht.

    Der Planer wurde vom Generalunternehmer beauftragt.
    Der Bauleiter ist vom Generalunternehmer beauftragt und scheint eher dessen Interessen zu vertreten (billig, billig, billig), als eine fachlich korrekte Erstellung abzuliefern.
    Der Bauherr hat weder den Werkplan gesehen, erstellt oder diesen unterschrieben.

    Hat der Generalunternehmer keine Sorgfaltspflicht, nach den anerkannten Regeln der Technik zu arbeiten (vor allem Sicherung des Bades im UGAbk.)?
    Ist das wirklich dem Bauherren anzulasten?

  5. Nachtrag

    Vielen Dank Manfred Peters! Dann ist es ein Generalübernehmer, da die gesamte Planung + Ausführung in der Hand dieser Firma liegt.
  6. Rechtsfragen

    sollten Sie verlässlich mit einem Baufachanwalt bereden nachdem dieser den Vertrag gelesen hat.
  7. ich schließ mich hier Uwes Aussage an.

    ich schließ mich hier Uwes Aussage an.

    Rollladenkasten und Fallrohranschluss sehen nach Mangel aus ...
    ob die Rückstausicherung vorgeschrieben ist kann der RA prüfen, ebenfalls ob der Planer eine Vertragsbeziehung zum Generalübernehmer/Generalunternehmer oder dem Bauherren hat.
    Gruß

  8. Geld einbehalten!

    Der Generalunternehmer hat sicher damit geworben, dass man als Kunde nichts mit solchen Dingen zu tun habe; gewöhnlich ist im Hochglanz eine lange Liste der Kundenvorteile zu finden. Halten Sie ihm den eigenen Prospekt mal unter die Nase.
    Dass ein Fallrohr nicht einfach im Dreck aufhören darf, muss wirklich nicht explizit erwähnt werden, damit der Generalunternehmer das schuldet.
    Wer das verbockt hat, ist dem Generalunternehmer seine Sache. Sich nicht für blöd verkaufen lassen.
  9. Vorsichtig mit solchen Tipps ...

    Vorsichtig mit solchen Tipps

    Mir gehen diese Hochglanzprospekte ja auch aufn Keks, weil manchen der Kunde sowas von Vera ... t wird, das ist aber ein ganz anderes Thema.

    Letztendlich gibt es ein Baubeschreibung/Lieferbeschreibung wwi, in der die Leistungen aufgeführt sind, die zu erbringen sind.

    Ob es Mängel oder was auch immer sind, kann man nur erkennen, wenn man alle (!) Fakten kennt.

  10. GU-Generalübernehmer-Durcheinander, wie immer

    Es ist ein bisschen anders: Generalunternehmer und Generalübernehmer unterscheiden sich dadurch, dass der Generalunternehmer mindestens 1 Gewerk selber ausführt und alle anderen, die er vertraglich übernommen hat (Er muss nicht alle übernommen haben), an Subunternehmen vergibt, und dass der Generalübernehmer alle Gewerke fremd ausführen lässt. Er übernimmt aber vertraglich genau wie der Gu normalerweise alle Planungs- und Organisationsleistungen. Wobei meist die Statik und einige grundlegende Architektenleistungen auch an selbstständige Büros vergeben werden, es sei denn, der Unternehmer oder Übernehmer beschäftigt eigene Planer.

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