Vertragserfüllungsbürgschaft
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Vertragserfüllungsbürgschaft

Hallo, ich habe eine wichtige Frage und hoffe, dass ich hier im richtigen Bereich des Forums bin. Wir haben mit der Firma A. ein Haus gebaut, welches in den nächsten Tagen übergeben werden soll. Als wir seinerzeit den Vertrag bei der Baufirma unterschrieben haben, wurde uns auch eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugesichert. Diese haben wir facto mitgekauft. Allerdings wurde uns diese niemals ausgehändigt. Ist es nicht so, das diese Bürgschaft dem Bauunternehmen Geld kostet? Hat er diese Kosten jetzt eingespart, wenn er uns das Haus übergibt? Sollte ich auch nach Übergabe auf diese Bürgschaft bestehen? Oder macht dass keinen Sinn? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe. LG Maja
  • Name:
  • Maja
  1. zwei Probleme ...

    zwei Probleme

    1.) zugesichert: bedeutet das schriftlich? oder nur dahin gesagt? 2.) jetzt bringt es nichts mehr, Haus steht ja.

  2. wozu jetzt noch?

    Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert eine Anzahlung ab und wird oft später in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt. Wenn das Haus steht ist der Vertrag erfüllt, also ist die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht mehr notwendig. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  3. Hintergrund der Frage ist doch klar!

    Der Bauherr hat womöglich das Risiko allein getragen, dass das Haus evtl. doch nicht fertig wird, weil der Bauträger vermutlich nie eine Erfüllungsbürgschaft abgeschlossen hat. Für dieses Risiko möchte der Bauherr gern die Gebühren der Bürgschaft erstattet haben, die sich die Firma gespart hat.

    Wenn die Leistung "Bürgschaft" nicht erbracht wurde, dann möchte der Bauherr gern die ersparte Leistung auch nicht vergüten. Ob das durchsetzbar ist, sagt ihnen ein Anwalt.

  4. Kosten und Gegenleistung

    Der Bauherr hat die Kosten für die Bürgschaft nicht bezahlt, sondern die Baufirma hat sich diese Ausgaben gespart. Die Gegenleistung bestand nur für Zeit, in der die Vorauszahlung höher war als die erbrachte Bauleistung. Selbst wenn der Bau fertig ist und Mängel bestehen, tritt die Gegenleistung nicht wieder auf. Die Forderung ist fiktiv und nicht einklagbar und auch in der Schlussrechnung nicht aufrechenbar. Also was für den Papierkorb. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  5. Man kann es ja mal versuchen.

    Die Kosten oder auch die ersparten Kosten, insgesamt die gesamte Kalkulation des Auftragnehmers geht den Auftraggeber nichts an.
  6. ist ja letztlich

    ohnehin eine Rechtsfrage, ob derartige Leistungen als ersparte Leistungen zu einem berechtigten Abzug bei der Vergütung von Pauschalverträgen rechtfertigen. Da ist dies hier ohnehin das falsche Forum.

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