Rettungswege in der Tiefgarage
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Rettungswege in der Tiefgarage

Hallo an alle,

ich habe zur Garagenverordnung bezüglich des ersten und zweiten Rettungsweges folgende Frage:

Der Gesetzgeber (Baden-Württemberg) führt in der Garagenverordnung in § 9 Rettungswege Abs. 1 und Abs. 2 aus:

" (1) Jede Mittel- und Großgarage (Mittelgarage, Großgarage) muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 15 Abs. 3 LBOAbk. haben ... "

" (2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage (Mittelgarage, Großgarage) muss in jedem Geschoss mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

1. bei offenen Mittel- und Großgaragen (Mittelgaragen, Großgaragen) in einer Entfernung von höchstens 50 m

2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen (Mittelgaragen, Großgaragen) in einer Entfernung von höchstens 30 m erreichbar sein ... "

D.h., dass in einer Tiefgarage mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein müssen, von denen mindestens einer in einer Entfernung von höchstens 30 m bzw. 50 m erreichbar sein muss. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der zweite Rettungsweg auch länger als 30 m bzw. 50 m sein darf, wenn er von der TG in Freie führt (gemeint ist als zweiter Rettungsweg die TG-Zufahrt)?

Weitere Frage: In der Tiefgarage sind die einzelnen mit Tor abgeschlossenen Garagen (34 Garagen) jeweils rechts und links von der Garagenzufahrt angeordnet. Die TG-Zufahrt besitzt kein separates Tor mehr.

Handelt es sich bei dieser Tiefgarage um eine geschlossene oder offene Mittelgarage?

Vielen Dank für eure Antworten!

Viele Grüße Wolfgang

  • Name:
  • Wolfgang
  1. Die

    GaVo, siehe Link, beginnt mit § 1 Begriffe. Dort wird geklärt ob es sich um eine "offene" oder eine "geschlossene" GA handelt. Somit (er) klärt es sich welche Art diese TG ist. Im § 9 heißt ... mindestens eine notwendige Treppe ..., da steht nichts von beiden!

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