Rettungswege in der Tiefgarage
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Rettungswege in der Tiefgarage
ich habe zur Garagenverordnung bezüglich des ersten und zweiten Rettungsweges folgende Frage:
Der Gesetzgeber (Baden-Württemberg) führt in der Garagenverordnung in § 9 Rettungswege Abs. 1 und Abs. 2 aus:
" (1) Jede Mittel- und Großgarage (Mittelgarage, Großgarage) muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 15 Abs. 3 LBOAbk. haben ... "
" (2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage (Mittelgarage, Großgarage) muss in jedem Geschoss mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1. bei offenen Mittel- und Großgaragen (Mittelgaragen, Großgaragen) in einer Entfernung von höchstens 50 m
2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen (Mittelgaragen, Großgaragen) in einer Entfernung von höchstens 30 m erreichbar sein ... "
D.h., dass in einer Tiefgarage mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein müssen, von denen mindestens einer in einer Entfernung von höchstens 30 m bzw. 50 m erreichbar sein muss. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der zweite Rettungsweg auch länger als 30 m bzw. 50 m sein darf, wenn er von der TG in Freie führt (gemeint ist als zweiter Rettungsweg die TG-Zufahrt)?
Weitere Frage: In der Tiefgarage sind die einzelnen mit Tor abgeschlossenen Garagen (34 Garagen) jeweils rechts und links von der Garagenzufahrt angeordnet. Die TG-Zufahrt besitzt kein separates Tor mehr.
Handelt es sich bei dieser Tiefgarage um eine geschlossene oder offene Mittelgarage?
Vielen Dank für eure Antworten!
Viele Grüße Wolfgang