Grundstück ohne Baulinien
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Grundstück ohne Baulinien
Haben ein Grundstück in Hessen/Rheingau-Taunus-Kreis. Das Grundstück liegt im Ortskern und liegt im Bebauungsplan (Nachbargrundstück nicht). Der Bebauungsplan ist in den 70er Jahren erstellt worden. Auf unserem Grundstück sind keine Baulinien/überbaubare Flächen eingezeichnet. Auf allen anderen schon. Es ist aber nicht als Grünfläche deklariert. Kaufvertrag: Gebäude- und Freifläche (Gebäudefläche, Freifläche). Ortsgericht hat es als Baugrundstück geschätzt. Haben bei Kreis und Stadt telefonisch angefragt und die Auskunft bekommen dass das kein Problem sei. Bauantrag eingereicht und abgelehnt bzw. bedenken geäußert wg fehlender überbaubaren Flächen. Zu Rücknahme geraten. Anwalt Nr. 1 hat nur einen Weg gesehen: Änderung des B-Plans. Anwalt Nr. 2 sieht kein Problem. Seiner Meinung nach können wir bauen. Müssen nur die Abstände lt Gesetz einhalten. Bauamt sieht auch nur die Änderung des B-Plans, was aber für ein einziges Grundstück recht schwierig ist und langwierig. Und teuer.
Wer hat Recht? Was soll ich machen? Aussage gegen Aussage.
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Wenn,
die alte Kamelle noch "rechtskräftig" ist, dann hast Du eine Grünfläche gekauft, die NICHT bebaubar ist. Punkt Falls die Gemeinde an der damaligen Planung nicht mehr festhalten will, kann sie a) eine Befreiung erteilen (was Dich richtig Geld kosten kann) oder b) den Bebauungsplan ändern (was die Gemeinde Geld kostet). Es soll auch schon vorgekommen sein, dass eine Gemeinde einen Bebauungsplan, wenn das Gebiet vollständig bebaut ist, aufhebt.>>>Gebäude- und Freifläche (Gebäudefläche, Freifläche). Ortsgericht hat es als Baugrundstück geschätzt. Haben bei Kreis und Stadt telefonisch angefragt und die Auskunft bekommen dass das kein Problem sei. <<<
Wer schreibt der bleibt!
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nicht aussichtslos
Erstmal sollte ein Fachanwalt sich den damaligen Bebauungsplan zu Gemüte führen. Je nachdem was genau festgesetzt ist, (incl der Begründung usw.) kann vieles möglich sein. Gerade auch bei kleinen Gemeinden stehen die Chancen nicht schlecht, das wegen Formfehlern (z.B. nicht ausreichende Festsetzung) der ganze Bebauungsplan ungültig sein könnte. Somit wäre den Grundstück dann ggf nach § 34 BauGB zu beurteilen. Oder eben die fehlende Einschränkung der Bebaubarkeit durch Baulinien bedeutet rel freie Entfaltungsmöglichkeit ...Vielleicht kann ein fundiertes Schreiben eines RA da die Gemeinde zu einer abweichenden Einschätzung bewegen. Eine gerichtliche Aufhebung eines Bebauungsplans man auch nicht gerne über sich ergehen ...