Sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich

Wie aussichtsreich ist es eigentlich ein Neubau eines Einfamilienhauses im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB, also als sonstiges Bauvorhaben genehmigt zu bekommen?

Ich weiß, dass dies nur geht wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Insbesondere Flächennutzungsplan und Entstehen / Verfestigung einer Splittersiedlung.

In unsrem Fall besteht auf unserem Grundstück bereits ein Wohnhaus, ebenso auf dem benachbarten Grundstück. Zwischen beiden Häusern ergibt sich eine Lücke von ca. 40 m zwischen den beiden Gebäuden. Der Neubau könnte hinter den beiden bestehenden Wohngebäuden zurückversetzt werden, sodass der bebaute Bereich nicht ausgedehnte wird. Das Grundstück befindet sich in einem Weiler mit ca. 10 Wohngebäuden (darunter drei landwirtschaftliche Anwesen), welche alle relativ nah beieinander stehen. Das Gebiet ist durch Straße und Kanal bereits erschlossen.

Zum Flächennutzungsplan: Der sieht im Außenbereich natürlich Landwirtschaft vor. Die Lücke zwischen den bestehenden Gebäuden wird heute als Garten (Rasen) genutzt. Für landwirtschaftliche Nutzung erscheint mir dieser Bereich kaum mehr geeignet. Soweit ich weiß, kann dann auch nicht mehr argumentiert werden, dass das Vorhaben dem Flächennutzungsplan entgegensteht, wenn die Fläche eh nicht mehr für die Landwirtschaft sinnvoll genutzt werden kann. Allerdings kenne ich die Details nicht, wann dies genau gegeben ist.

Zur Verfestigung einer Splittersiedlung: Stimmt es, dass dieses Argument nicht mehr zählt, wenn sich der Neubau quasi organisch in die bestehende Bebauung einfügt? Außerdem soll dieser Belang nicht mehr beeinträchtigt sein, wenn eine Splittersiedliung eh schon verfestigt ist. Ab wann ist das gegeben?

Die übrigen öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB sollten bei uns weniger kritisch sein.

Mich würden insbesondere Eure Erfahrungen zu diesem Thema interessieren. Wie kann man argumentieren, dass keine öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen? Unter welchen konkreten Voraussetzungen hat ein sonstiges Vorhaben Aussicht auf Erfolg?

Vielleicht könnt ihr mir auch von Fällen berichten in denen eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 erfolgreich war.

Bundesland: Bayern

Viele Grüße, Franz

  • Name:
  • Franz Schuster
  1. Das Stichwort lautet ...

    Das Stichwort lautet Baulücke im Außenbereich. Tenor: ein BVAbk. kann auch dann im sogenannten Außenbereich zulässig sein ... natürliche Gegebenheiten eine weitere Ausdehnung nicht erwarten lässt ...

    Man hat den Begriff der Rufweite mal definiert.

    Könnte also passen.

    Das müsste sich jemand Sachkundiges vor Ort mal ansehen. Dann eine Bauvoranfrage stellen und dann weiß man es.

    Obwohl: Bayern ... ;-)


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