Umbau Veranstaltungsraum/Bauauflagen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Umbau Veranstaltungsraum/Bauauflagen

Hallo,

ich habe folgendes Bauvorhaben vor:

Ich möchte aus einem ehemaligen Kuhstall einen Veranstaltungsraum machen. Dort sollen neben privaten Partys auch andere Veranstaltungen (z.B. öffentliche Vorträge) stattfinden können. Eine Idee dahinter ist, diesen Raum in privater Sache auszubauen und bei Bedarf dann an meinen Arbeitgeber zu vermieten (für die Vorträge, Fortbildungen etc.).

Ich habe schon in Erfahrung gebracht, dass ich selbstverständlich eine Nutzungsänderung anstreben muss.

Nun möchte ich aber klären, welche Bauauflagen (z.B. Brandschutz, Wärmeisolierungen Dach und Wände, Fensterstärken, Türen, Elektroinstallationen) ich erfüllen muss. Das Objekt steht in einem Außenbereich (kein Baugebiet) in Niedersachsen.

Vielen Dank für die Antwort (-en)!

Alex

  1. Dann

    lies mal im Link den § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Da steht was im Außenbereich zulässig ist und was nicht. Wenn du dann gelesen hast, dass eine solche Nutzung gar nicht möglich ist, dann stört auch der Brandschutz und die restlichen öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht mehr!
  2. Kein Neubau/bestehende Bausubstanz bleibt erhalten

    Hallo,

    danke für die Antwort. Ich bin nicht so ganz geübt in der Interpretation von Gesetzestexten, aber ich lese darin kein generelles Verbot von Umbauten, wie ich sie vorhabe.

    Es handelt sich bei dem Objekt um einen stillgelegten Kuhstall, der nur im Inneren umgestaltet werden soll. Die Außenwände sollen bestehen bleiben. Es soll kein Anbau erfolgen.

    Vielleicht interpretiere ich den § 35 falsch, dann sagt mir bitte warum? Wenn nicht, wie sind die Bauauflagen für mein Projekt?

    Danke,

    Alex

    • Name:
    • Herr Ale-2967-Kru
  3. dem

    § 35 (1) entspricht es nicht, da es sich um eine nichtprivilegierte Nutzung handelt.

    § 35 (2) ist nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange nach § 35 (3) entgegenstehen. Satz 1: Wenn der Flächennutzungsplan "Landwirtschaft" ausweist, dann widerspricht es schon. Satz 4: Wenn die Erschließung nicht gesichert ist. Eine "Partyscheune" braucht Stellplätze und eine Zu- und Abfahrt (Zufahrt, Abfahrt). Ist diese Erschließung über "Feldwege", gilt sie als NICHT gesichert. Sobald ein Satz aus Absatz 3 entgegensteht, wird das Bauvorhaben abgelehnt.

    Hast Du das auch so gelesen? Gruß aus Hessen

  4. Umbau Veranstaltungsraum/Bauauflagen

    § 35 (2) könnte aber zutreffen, da der Flächennutzungsplan geändert werden könnte  -  soweit ich informiert bin. Das bedeutet zwar viel Arbeit und viele Behördengänge, aber das ist möglich. Ich war auch schon mal in einem solchen Verfahren beteiligt. Satz 4 ist kein Problem, da das Grundstück, auf dem sich die Stall befindet voll erschlossen ist. Die Zufahrt zu diesem Grundstück ist auf normalen Straßen möglich.

    Aber wie sieht es konkret mit den Bauauflagen aus? Dort sollte auch auftauchen, wie viele Stellplätze man z.B. benötigt?

    Gruß,

    Alex

    • Name:
    • Herr Ale-2967-Kru

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