Haus mit nicht genehmigtem Anbau umbauen? § 34-Frage.
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Haus mit nicht genehmigtem Anbau umbauen? § 34-Frage.
Der Anbau wurde vor der Umnutzung in Wohnraum als Tante-Emma-Laden und Garage genutzt. Lt. Amt gibt es für beide Objekte Bestandsschutz, Abriss muss also nicht sein.
Der Anbau hat ein deutliches Feuchtigkeitsproblem und ist auch sonst ziemlich verschachtelt, also möchten wir ihn gerne grundlegend sanieren und dabei auch den Grundriss verändern. Das Dach ist auch undicht und muss erneuert werden.
Für diesen Teil des Stadtbezirks liegt kein Bebauungsplan vor, sodass laut Aussage des Amtes § 34 zur Anwendung kommt. Wir haben nun aber Bedenken, dass ein Antrag auf Baugenehmigung für den Umbau/Sanierung vom Amt abgelehnt werden könnte mit dem Hinweis auf den Überbauungsfaktor und die nicht genehmigte Nutzung als Wohnraum. Den Anbau zu verkleinern und wieder zu Gewerbefläche und Garage zu machen wäre für uns ein herber Rückschlag - das alte Häuschen ist zum Wohnen zu klein.
Hat jemand Erfahrung mit § 34 und Wiederherstellung von nicht genehmigtem Wohnraum?
Ich wäre dankbar für Rückmeldungen!
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falsches Spiel des Bauamtes
Wenn Sie umbauen wollen, baut der Antrag auf dem Bestand auf, also was ist genehmigt und was nicht. Fehlen Genehmigungen, dann wird geprüft, ob der Bestand genehmigungsfähig ist. Das falsche Spiel ist das mündlich Signal "alles OK" Das große Erwachen kommt nach dem Kauf und nach einem Bauantrag, dann ist plötzlich alles anders. Eine Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahl (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl) führt zur Ablehnung des Antrages, Umbau und Umnutzung heben den Bestandsschutz auf. Kommen noch Grenzabstandsprobleme und ein für die Bebauung zu kleines Grundstück hinzu, dann erwerben Sie ein nicht bebaubares Gartenstück. Eine mögliche kostengünstige Klärung könnte eine Bauvoranfrage sein. Gruß -
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Den ...
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Den Verdacht haben wir eben auch, dass am Ende daraus ein Stück Land wird, mit dem man so gut wie nichts anfangen kann.Parallel zur möglichst weitgehenden Klärung mit dem persönlich bekannten Sachbearbeiter beim Dezernat sind wir mit den Verkäufern in der Verhandlung, ob sie nicht mit unseren Plänen eine Bauvoranfrage für uns einreichen können - das können leider nur die Eigentümer. Wer weiß, ob ihnen das aber nicht zu anstrengend wird - es ist ja immerhin ein Käufermarkt und sie finden bestimmt einen Dummen, der keine Fragen stellt ... aber besser ein Rückzug in letzter Minute als ein finanzielles Desaster.
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Wenn § 34, dann
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Wir sind in der Hinsicht noch ...
Wir sind in der Hinsicht noch in der Klärungsphase, aber selbst das Nichtvorhandensein eines B-Plans bedeutet doch nicht, dass GRZAbk./GFZAbk. komplett irrelevant ist, oder habe ich da etwas falsch verstanden? Irgendwas liegt aber mit dem Objekt im Argen, denn im aktuellen Lageplan ist eine 100 %-Überbauung angezeigt, was nicht den Tatsachen entspricht (es sind ca. 80 %).Das Hauptproblem bleibt aber - werden wir bei Sanierung den nicht genehmigten Wohnraum wieder herstellen dürfen oder nicht? Bei den Verkäufern haben wir auf Granit gebissen. Sie wollen das Objekt vor dem Verkauf nicht nachgenehmigen lassen, also effektiv wird es uns als Schwarzbau verkauft - was wiederum die Bank nicht mitmacht. Es bleibt spannend.
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Fehlende Genehmigung
ist ein Rechtsmangel.Der Verkäufer kennt diesen Mangel und muss ihn jedem Kauinteressenten offenbaren. Tut er dies nicht, handelt es sich um arglistige Täuschung.
Man sollte dem Verkäufer klarmachen, dass niemd das Objekt mit diesem Mangel kaufen wird.
Verschweigt der Verkäufer einen anderen Interessenten diesen Mangel und der Käufer erfährt im nachinein davon, dass der Verkäufer den Mangel kannte, kann Käufer Rückabwicklung des Vertrages und Schadenersatz fordern.
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Dieser Aspekt ist uns natürlich bekannt ...
Dieser Aspekt ist uns natürlich bekannt Ich denke, es wird darauf hinauslaufen, dass wir uns von dem Projekt zurückziehen, obwohl jeder andere Interessent früher oder später auf den Sachverhalt stoßen wird, ob nun durch eigene Nachfragen oder die der finanzierenden Bank.Sollte diese Hürde jedoch zu nehmen sein, dann würde mich trotzdem noch interessieren, ob jemand etwas zur Ursprungsfrage sagen kann.
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GRZ/GFZ sind
im Bebauungsplan festgesetzte Werte, die das Maß der baulichen Nutzung regeln.Ist, wie bei Grundstücken nach § 34 kein B. -Plan vorhanden, so gibt es auch keine festgesetzte GRZAbk./GFZAbk..
Was also soll da mit 100 % resp. 80 % überbaut sein?
Lageplan scannen und hier einstellen würde vielleicht zur Klärung beitragen. (Orts- / Straßennamen/Eigentümerbezeichnung unkenntlich machen)
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GRZ und GFZ
Ich denke, die GRZAbk. kann auch in § 34 Gebieten zu beachten sein. Das Bauamt prüft, ob sich das geplante Gebäude in die Umgebungsbebauung einfügt. Wenn die Umgebungsbebauung z.B. als Höchstmaß eine GRZ bis 0,40 aufweist, werden Sie in dem Gebiet schwer eine Bebauung mit z.B. einer GRZ von 0,60 durchbekommen. -
Dank an alle für ihre Rückmeldungen ...
Dank an alle für ihre Rückmeldungen Auf dem Lageplan ist das Grundstück zu 100 % überbaut, kein Witz. Keine Freiflächen, keine Zuwegung, nichts. Im Übrigen hat sich das Thema erledigt. Wir sollten einen notariellen Kaufvertrag unterzeichnen, in dem steht, dass das Objekt zur Wohnnutzung genehmigt ist. Ein Nachweis wollte man aber nicht vorlegen. Irgendeinen Dummen wird man noch finden bei dem Markt, der gerade herrscht. Wir aber haben uns vom dem Projekt zurückgezogen und suchen weiter. -
Herr Lott