Wie ist der Begriff "Anbau" baurechtlich definiert  -  was tun bei nachträglicher Forderung eines Statik-Gutachtens trotz mündlicher Abbruchfreigabe durch die Gemeinde?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Wie ist der Begriff "Anbau" baurechtlich definiert  -  was tun bei nachträglicher Forderung eines Statik-Gutachtens trotz mündlicher Abbruchfreigabe durch die Gemeinde?

Das an unser Haus angrenzende Haus wurde von einem von uns beauftragten Unternehmen (Gerüstbauer mit Abrisserfahrung) eingerissen (Bayern).

Wir hatten uns vorab bei unserer Gemeinde informiert, ob dies genehmigungspflichtig ist. Dies wurde verneint, allerdings wurde uns mitgeteilt, dass der Abriss anzuzeigen ist.

Dies erledigten wir gemäß Vorgabe und versicherten uns abermals bei der Gemeinde rück. Als das Haus dann diese Woche bereits abgerissen war bekamen wir Post vom Bauamt. Aus dem Flurplan wäre ersichtlich, dass ein 2. Haus an das abzureißende angrenze und darum würde vor dem Abriss ein Statik-Gutachten für das verbleibende Haus gefordert.

Nach telefonischer Rücksprache blieb die Sachbearbeiterin bei ihrem Standpunkt, obwohl sich nun im Nachhinein herausstellte, dass der Abriss nicht einmal anzeigepflichtig gewesen wäre, da der umschlossene Raum < 500 m³ darstellt und unser Haus beim Abriss des angrenzenden Hauses keinerlei Schäden davon getragen hat.

Darum werfen sich nun folgende Fragen auf:

1) wie ist der Begriff "Anbau" zu verstehen? Die beiden Häuser waren baulich Voneinander getrennt, d.h. obwohl es von außen so schien, als teilten sich die Gebäude eine Wand, ist jedes Gebäude eigenständig + durch eine Art Styroporplatte voneinander getrennt. Laut Sachbearbeiterin am Bauamt würde es sich trotzdem um einen Anbau handeln und darum unter den Paragraphen 65 der Bayerischen Bauordnung fallen

2) Lt. Bauamt hätten wir mit dem Abriss gemäß Paragraph 65 erst einen Monat nach dem durch das Amt bestätigten Eingangstermin beginnen dürfen. Der Eingang der Anzeige wurde jedoch auch nicht binnen einer Woche bestätigt, wie in dem Gesetz vorgesehen und die Gemeinde hatte uns ja bereits grünes Licht gegeben. Ist der vorzeitige Abriss somit als "unser Verschulden" einzustufen oder ist hier die Gemeinde Aufgrund der Fehlinformation "verantwortlich"?

3) Müssen wir das Statikgutachten nachliefern, obwohl der Abriss gar nicht anzeigepflichtig gewesen wäre? Lt. Bauamt ist die Anzeige nun erfolgt und damit das Statikgutachten unumgänglich. Eine weitere Frage, die sich mir stellt: wir haben den Abriss doch nur gemäß gemeindlicher Vorgabe an letztere weitergeleitet  -  das Bauamt wurde erst durch die Gemeinde hinzugezogen, haben somit wir den Abriss beim Bauamt angezeigt?

4) zu welcher Vorgehensweise raten Sie? Ist das Statik-Gutachten wirklich unumgänglich oder besteht bei vorliegender Sachlage die Möglichkeit eines Widerspruchs?

  • Name:
  • A. Pra
  1. Inhalt

    Foto von wiki

    Wie sieht denn so ein Statik-Gutachten aus? Was soll denn da alles drin stehen? Könnte ja vielleicht ein leeres Gutachten sein, wo hinter dem Deckblatt drinsteht, dass nach Sichtprüfung festzustellen war, dass gar kein Statik-GA erforderlich ist und dann kann die Gemeinde dieses Blatt vom Statiker als Entschuldigungszettel abheften. Was passiert, wenn Sie einfach kein Statik-GA liefern? Sind Sie auf das Amt angewieen? Wollen Sie grad neu bauen? Es gibt andere Bundesländer, wo man das "aussitzen" kann.
  2. Welche der Begriffe haben sie vom ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Welche der Begriffe haben sie vom Bauamt erhalten und welche von anderer Quelle?

    Es liest sich sehr stark so, als ob hier jemand noch die alte BayBoAbk. anwendet. Diese gilt aber seit 2008 nicht mehr und verschiedene Reglungen und auch die Nummerierung der Artikel haben sich geändert. Die 500 m³ Grenze gibt es nicht mehr, statt dessen sind die Anforderungen auf die Gebäudeklasse abgestellt ...

    Einfach mal Art. 57 (5) der aktuellen BayBO lesen ...

    Wenn es eine klare bauliche Trennung gab und auch die benachbarten Fundamente nicht beeiträchtigt wurden dürfte ein 3-Zeiler eines Nachweisberechtigten (Statiker) ggf. als Nachweis reichen.

  3. Danke für die sehr hilfreichen Antworten!

    Vielen Dank für die sehr nützlichen Tipps.

    Letztendlich hat sich das Bauamt nun wirklich mit einem kurzen 3-Zeiler zufrieden gegeben und ja es bestand wirklich ein "Chaos" Aufgrund widersprüchlicher Aussagen vom Bauamt, die aber durch Ihren Hinweis auf die "alte" BayBoAbk. ausgeräumt werden konnten.

    Ohne Ihre Unterstützung hätte sich die Sache wohl um einiges länger hingezogen, da ich dies selbst nie so gut "durchblickt" hätte. Also nochmals danke!


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