Erweiterung Garagenbau mit Werkstatt Grenzabstand Acker/Nachbar
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Erweiterung Garagenbau mit Werkstatt Grenzabstand Acker/Nachbar

Hallo miteinander, mein Thema ist die Erweiterung eines Garagenbaus (d.h. einer Nebenanlage) in einem Kleinsiedlungsgebiet in Niedersachsen  -  das Grundstück ist groß genug, die Grundflächenzahl würde eingehalten

Sachlage:
Die bisherige Garage aus den 1980 ern mit Satteldach (4 m Firsthöhe) ist, auch laut Bauplan, durch Mauern dreigeteilt: in zwei Garagenräume nebeneinander mit je eigenem Tor und dahinter über die ganze Breite eine ca. 3 m tiefe Werkstatt. Wäre also wohl keine Nutzungsänderung.
Dieser hintere Teil soll Richtung Osten erweitert werden, in ganzer Breite um einen 4-5 m tiefen Raum, der gemeinsam mit der Werkstatt als private Schraubergarage genutzt werden soll (Höhe wg. Nutzung einer Hebebühne wäre idealerweise die Firsthöhe, allerdings als Flachdach).

Problem:

  1. Die Erweiterung würde östlich aus dem Baufenster hinausragen, das einen 5 m-Abstand zur dortigen Grundstücksgrenze vorsieht. (Wenn ich das richtig verstehe, bei Nebengebäuden/untergeordneten Bauten erstmal kein Problem?)
  2. Die Erweiterung würde näher an die östliche Grundstücksgrenze reichen (2 m) als der vermutliche Abstand an dieser Seite (In Niedersachsen 3 m?). Oder kann man sogar (fast) bis an die Grenze bauen? Denn diese Seite grenzt an einen Acker außerhalb des Bebauungsplans. Gelten für Äcker/landwirtschaftliche Flächen ähnliche Mussgrenzen? (es heißt, dort würde wohl nie Bauland hinkommen, andere Flächen und Dörfer der Gemeinde viel eher erschlossen)
  3. Könnte die Höhe (4 m) ein Problem sein? Der Grenzabstand zum nördlichen Nachbarn bliebe gewahrt, zudem sein Haus auf seinem Grundstück erst in 10 m Abstand nach Norden beginnt. Südsonne würde ihm so nicht genommen werden, zudem aus seiner Sicht ohnehin ein bereits stehender Baum die Erweiterung weitgehend verdecken würde.
  4. Frage: Welche formellen Maßnahmen sind hier nötig? Bauantrag? Befreiungsantrag?

Danke im Voraus für Tipps und/oder Antworten

  • Name:
  • Karinka
  1. Grundsätze einer Bebauung

    Das Bauamt wird von folgenden Grundsätzen ausgehen: Eine Bebauung mit den zugehörigen Vorschriften gilt für das bezogene Grundstück, was nebenan ist zählt nicht. Werkstätten an Grundstücksgrenzen zählen nicht zu Nebengebäuden, müssen also genehmigt werden. Baugrenzen gelten auch für Nebengebäude, aber nicht für verfahrensfreie Hütten. Vermutlich ist die Werkstatt in einem "Lagerraum" illegal eingerichtet, somit die ganze Anlage ein Schwarzbau. Die Erweiterung wäre bauantragspflichtig und wenn überhaupt nur mit Nachbargenehmigung zu genehmigen. Es bestehen also Risiken beim Bauantrag und beabsichtigter Genehmigung.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  2. hmm  -  nur halb hilfreich soweit ...

    Danke erstmal für die schnelle Reaktion, sie wirft aber eher noch mehr Fragen auf und liefert nur Teilantworten : S (nix für ungut!):
    • Da im Bauplan im dritten Raum ganz offiziell "Werkstatt" geschrieben ist, war ich jetzt nicht von einem "illegal umgewidmeten "Lagerraum" = alles ein Schwarzbau" ausgegangen. Der ursprüngliche Bauherr von 1980 ist leider nicht mehr zu fassen  -  kann ich irgendwo am Amt nachschauen, ob der Raum als Werkstatt genehmigt wurde?
    • Ich habe Sie jetzt so verstanden, dass eine Erweiterung des Garagenbaus an der Werkstattseite generell genehmigungspflichtig ist, auch wenn sie außerhalb der 3 m-Grenze bleiben? Eine Nachbargenehmigung entfällt ja dann.
    • Falls doch näher an der Grenze, dann wäre der zu fragende Nachbar der Ackerbauer?

    Und schließlich:

    • Wenn "Werkstätten an Grundstücksgrenzen nicht zu Nebengebäuden" zählen  -  zu was zählen sie denn dann? Hauptgebäude sind es doch auch nicht?
    • Name:
    • Karinka
  3. Antworten

    Sie sollten auf dem Amt Einsicht in die Bauunterlagen nehmen. Der Eintrag "Werkstatt" gilt nur wenn er in der amtlichen Baugenehmigung enthalten ist. Sie müssen damit rechnen, dass dem nicht so ist oder damals der Eintrag als Fehler durchgegangen ist. Anspruch auf einen neuen Fehler haben Sie nicht. Ohne Detailkenntnisse gibt es zu vielen Fragen immer mehrere Antworten. Im Fachjargon bedeutet das: "wir ermitteln in alle Richtungen" Gerade im Baurecht gibt es keine Regeln, die ein Laie auslegen kann um bei der Bauverwaltung zu punkten. Eine Werkstatt ist nun mal kein Nebengebäude.
    • Name:
    • Klaus Kirschner

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