Was passiert bei erloschenem, begonnenem Bauantrag?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Was passiert bei erloschenem, begonnenem Bauantrag?

Hallo zusammen, wenn ein Bauantrag fristgerecht begonnen wurde, dann aber länger als ein Jahr unterbrochen und damit erloschen ist, was ist denn mit bereits erledigter Bebauung? Anhand eines Beispiels: Der Bauantrag für einen 1,80 m hohen Zaun wurde mit Bau eines Teiles des Zauns begonnen, erlischte aber, weil die Arbeiten länger als ein Jahr geruht haben. Es muss also ein neuer Bauantrag gestellt werden, aber
  • muss dieser für die komplette Zaunanlage gestellt werden oder nur für das noch zu erstellende Zaunstück?
  • ist der bereits fertiggestellte Zaunbereich genehmigt, oder muss dieser Aufgrund des erloschenen Bauantrags wieder rückgebaut werden?

Schon mal vielen Dank und viele Grüße

  • Name:
  • Zaunkönig
  1. Warum reden Sie nicht mit dem BA?

    Man kann BAs bzw. Baugenehmigungen auch verlängern lassen.
  2. Verlängerung des Bauantrages

    Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Es ist aber eigentlich keine Antwort auf meine beiden Fragen. Und meines Wissens kann man aber die Baugenehmigung nicht nachträglich verlängern lassen, oder? Denn wie ich geschrieben habe, gehe ich von einem Fall aus, wo die Baugenehmigung erloschen ist, weil ein Jahr nicht weitergearbeitet wurde. Demnach müsste in diesem Fall doch ein NEUER Bauantrag gestellt werden, oder? Meine Frage ist halt, über welchen Umfang, und was mit dem schon zeitens unter einer genehmigten Baugenehmigung erstellten Zaunbereiches passiert, wenn der neue Antrag abgelehnt werden sollte. Auch eine Verlängerung der Baugenehmigung könnte ja abgelehnt werden.

    Viele Grüße

  3. Suchen Sie hier Unterstützung

    für eine Hausaufgabe im Bautrechtssemiar oder für einen realen Fall?

    Was hat sich denn seit dem letzten Bauantrag geändert, das als Begründung für eine plötzliche Ablehnung herhalten könnte? Nix? Dann gibt es auch keine Begründung für eine Ablehnung, ergo müsste der neue Bauantrag entsprechend alter Baugenehmigung gestellt werden mit Hinweis, dass ein Teil X bereits vorhanden ist und dieser BA sollte dann auch positiv beschieden werden.

    Hat sich zwischendurch etwas geändert, so ist es im Ermessen des BA, nur den noch zu errichtenden Zaun diesen neuen Regeln zu unterwerfen oder für den bisher nur unwesentlich angefangenen Abschnitt auch Rückbau und Einhaltung der neuen Regeln zu fordern.


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