Unter welchen Umständen ist ein Glasdach über der Terrasse nicht genehmigungsbedürftig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Unter welchen Umständen ist ein Glasdach über der Terrasse nicht genehmigungsbedürftig?

Ich habe vor 1 Jahr über meiner Holzterrasse (15Qm) ein Glasdach errichtet. (Bundesland Bayern) Bei der Vor-Anfrage am örtlichen Bauamt wurde mir mitgeteilt, dass das Glasdach zwar prinzipiell genehmigt werden muss, man dies jedoch auch nachträglich noch machen kann, sollte sich jemand beschweren. Wir besitzen eine Doppelhaushälfte und die Nachbarin war damals mündlich einverstanden, dass das Dach an Ihre Haushälfte ohne Grenzabstand heranreicht. Nun, nach einem Streit, ist sie nicht mehr einverstanden und hat das Bauamt alarmiert. Diese teilen nun mit, dass das Glasdach ohne Einverständnis dieser Nachbarin (fehlender Grenzabstand) entfernt werden muss. Die Nachbarin verweigert das Einverständnis.
Baubeschreibung: Glasdach schließt an Balkon an, hat keinen Grenzabstand, ist 5 m lang und 2 m tief, ragt komplett (mit Balkon) 3 m von der Hauswand raus, ist aus dünnem Stahlrohr mit ESG-Verglasung. Nur Dach, keine senkrechten Seitenteile.
Meine Frage: Gibt es eine Umbaumaßnahme, die dazu führt, dass dieses Dach genehmigungsfrei wird?
Ich denke an: Befestigung mit Flügelmuttern, damit ist es nicht fest mit dem Gebäude verbunden, oder: auf Rollen gelagert, damit verschieblich, oder: irgend ein Klappmechanismus, oder:?
Wer kann mich beraten? Möchte dieses Dach, das mit viel Eigenleistung entstanden ist, nicht abreißen müssen.
Vielen Dank schon mal jetzt.
  • Name:
  • Peter Künzel
  1. Hauseingangsüberdachungen sind nach Art. 63 BayBO genehmigungsfrei. Die Hauseingangsüberdachung endet aber meiner Meinung nach bai ca. 2 m² Fläche. Ihre Terrassenüberdachung ist deutlich größer und somit in jedem Fall genehmigungsflichtig.

    Foto von Martin G. Halbinger

    Hauseingangsüberdachungen sind nach Art. 63 BayBoAbk. genehmigungsfrei. Die Hauseingangsüberdachung endet aber meiner Meinung nach bai ca. 2 m² Fläche. Ihre Terrassenüberdachung ist deutlich größer und somit in jedem Fall genehmigungsflichtig.
    Sprechen Sie mal mit der Bauaufsichtsbehörde, vielleicht lassen die sich auf einen Kompromiss ein:
    • Sie bauen das Dach so um, dass es mind. 1,25 m von der Grenze entfernt ist. (Brandschutz)
    • Die Terrasse sollte auch nicht bis an die Grenze reichen.
    • Aufgrund der leichten, durchlässigen Konstruktion könnte man davon ausgehen, dass von dieser baulichen Anlage (Überdachung) keine Wirkung wie von Gebäuden (vgl. Art. 6 (9) BayBO) ausgeht. Dies wäre aber eine Entscheidung des Amts.

    Dadurch müsste die Überdachung keine Abstandsflächen einhalten.
    Ob sich das Amt darauf einlässt kann ich nicht beurteilen, das Ganze ist nur meine Meinung (Idee) und natürlich keine Rechtsberatung ...


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