Verkaufsstand auf Privatgrundstück genehmigungspflichtig - was sagt die Bauordnung über Verkaufsstände auf Privatgrundstücken als genehmigungspflichtige Bauten?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Verkaufsstand auf Privatgrundstück genehmigungspflichtig - was sagt die Bauordnung über Verkaufsstände auf Privatgrundstücken als genehmigungspflichtige Bauten?

Hallo miteinander!

Ich bewohne in Brandenburg ein eigenes Haus (ca. 120 m² Wfl.) auf eigenem ca. 1.200 m² grossen Grundstück (zu drei Seiten hin kein direkter Nachbar / öffentliche Wege). ich möchte auf einer Ecke (zwei Seiten an öffentlichen Wegen) einen Verkaufsstand / Container (HBT ca. 2,5 x 6 x x2,5 m) / Holzhaus (ca. 40 m²) stellen, für meinen Kunstgewerbeverkauf.

Die mündliche Zusage vom Bauamt, dass ich dort eine Doppelgarage hinstellen könnte, habe ich schon einmal erfragt.

Nun handelt es sich bei dem Verkaufsstand aber um GEWERBE!

Ich wäre dankbar für die Beantwortung folgender Fragen:

  • Benötige ich eine extra Genehmigung?
  • Oder gibt es hier auch gewisse Grössen, die nicht genehmigungspflichtig sind?
  • Ich weiß, dass die Nutzungsänderung eines Wohnhauses genehmigungspflichtig ist - gilt das auch für dieses Vorhaben?
  • Ich habe in der Bauordnung zwar den Hinweis gefunden, dass Verkaufsstände von der Regelung "nichtgenehmigungspflichtiger Bauten" ausgenommen sind, aber auch keinen Hinweis auf ihre Genehmigungspflicht - wie verhält es sich damit?
  • Besagt dieser Ausschluß also automatisch eine Genehmigungspflicht?

Puuuh, dieser Paragraphendschungel ist kaum zu bewältigen, wenn man sich nicht gerade jeden Tag damit beschäftigt.

Vielen Dank!

  • Name:
  • DF
  1. Antworten

    Foto von Martin G. Halbinger

    • Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich i.d.R. auf Nebengebäude (Garagen, Schuppen usw.)
    • Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig. (egal wie groß)

    Ob zulässig, hängt u.A.

    • von der Gebietsart ab; im reinen Wohngebiet z.B. fraglich.
    • Abstandsflächen: Nur weil eine Garage dort zulässig wäre, muss nicht zwangsläufig auch ein Verkaufsstand möglich sein, da die meisten Einzel- / Doppel-Garagen keine Abstandsflächen zur Grenze einhalten müssen. Ein Verkaufsstand schon ...

    Es gibt noch verschiedene Punkte die zu beachten sind, sprechen Sie mit Ihrem Bauamt ...

  2. Verkaufstand genehmigungspflichtig?

    Foto von Jörg Schröder

    Sie haben die aktuelle Bbg Bauordnung vom 21. Juli 2003? Gut.
    Genehmigungspflichtige Vorhaben sind in § 54 geregelt: "Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ... bedürfen der Baugenehmigung ... " Der Begriff "bauliche Anlagen" ist in § 2 definiert, ihr geplanter Verkaufstand zählt auf alle Fälle als solche. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht regelt der § 55, Abs. 2 Nr. 1 nimmt Gebäude, die Verkaufszwecken dienen, ausdrücklich von der sonst für Nebengebäude geltenden Ausnahmeregelung aus, also ist ihr Vorhaben genehmigungspflichtig. Da die Räumlichkeiten als Aufenthaltsräume gelten dürften, gelten auch besondere Anforderungen (Abstandsflächen usw.). Lassen Sie sich beim Bauamt beraten.
  3. nicht

    Foto von Lieselotte Tussing

    nur baurechtlich genehmigungspflichtig, sondern auch beim Gewerbeaufsichtsamt. Hier wird m.W. auch geprüft, ob die Räumlichkeiten geeignet sind und es werden Auflagen bezüglich WC etc. gemacht.
    • Name:
    • Tu
  4. Ergänzung zum Beitrag von Frau Tussing

    Stimmt, hier spricht auch das Gewerbeaufsichtsamt ein Wörtchen mit. Das Bauamt prüft nur baurechtliche Belange, das Gewerbeaufsichtsamt prüft jedoch z.B. auch, ob der Verkauftsbereich den Anforderungen der ArbeitsstättenVO und den ASR entspricht. Fluchtwegregelungen (nach außen Öffnende Türen (und schon ist die Frage, ob das mit das Bauamt einverständlich zu lösen ist, wenn die Tür ins öffentliche Straßen- und Wegeland aufschlägt). Da kann also einiges differieren. Fragen Sie deshalb bei beiden Ämtern nach, wenn Sie die Entwurfsplanung des Gebäudes vorlegen können. Sollten Sie beabsichtigen, Personal zu beschäftigen, kann u.U. der Einbau von Personal-WCs erforderlich sein, Mindestfensterflächen u.v.m. sind zu beachten.
    Gruß aus Berlin
  5. Gewerbe auf Privatgrundstück?

    Hallo!
    Herzlichen Dank für diese umfangreichen Informationen. Daraus ergibt sich dann auch gleich eine neue Frage: mein Grundstück befindet sich in einem sogen. Mischgebiet (also nicht nur reines Wohn-, sondern Wohn- und Gewerbegebiet). Wenn mir die Aufstellung eines "neuen" Verkaufsstandes auf dem Grundstück nun zu umfangreich an Zeit und Finanzen ist, steht mir noch eine noch nicht aus-, bzw. umgebaute Terrasse von ca. 6x3 m zur Verfügung. Ein extra WC wäre im Haus sogar mit separatem Eingang zu dieser dann ausgebauten Terrasse (zum Wintergarten/ Verkaufsraum) vorhanden. D.h. also, wenn ich alles richtig verstanden habe, dass ich die einzelnen Bedingungen dieses Verkaufsraumes beim Bauamt im Speziellen erst erfragen und dann einen Bauantrag (bzw. Bauvorantrag) stellen muss, bevor ich baue? Müssen Architekt und Statiker für ein solches Unternehmen herangezogen werden o. genügen mein handwerkliches Geschick und eigene Zeichnung, wenn es sich um eine einfache Bauart handelt (Vierkantholzrahmen als Gestell im Boden verankert, Wände holzverschalt, vier bis sechs Fenster, Kunststoffwellplatten als Dach auf Holzpfetten, Boden gefliest, keine Heizung, separate Eingangstür)? Vielen Dank für Eure Infos! :) ) )
  6. Keine Chance ohne Bauantrag

    Servus,
    Sie werden keine Chnace ohne Bauantrag, Statik, haben.
    Egal ob Sie den "Verkaufsraum" separat auf das Grundstück stellen, oder an das Bestehende Haus anbauen.
    That's it
  7. schließe

    Foto von Lieselotte Tussing

    mich Michaels Aussage an.
    Und: glauben Sie nicht, dass es KEINE Beobachter und 'Melder' aus der Nachbarschaft gibt ...
    • Name:
    • Tu
  8. DANKE!

    Herzlichen Dank für die schnellen Antworten- bin schon auf der Suche nach einem guten Architekten ...
    Gruß,
    dagmar fellwock
  9. @ Dagmar

    Lass mich mal neugierig sein: Welches Kunsthandwerk ist es denn, das du betreibst?

    Wäre doch nett zu erfahren, auch wenn es keine Auswirkung auf das Verfahren hat. Einfach mal so ...

    Gruß

  10. Lieber Herr Fuchs,

    ich möchte gerne meine Acryl- und Ölbilder, Pappmaschee-Plastiken sowie weiteres Kleinkunsthandwerk in diesem "Laden" anbieten. Wenn ich fertig sein sollte mit dem Umbau werde ich Bescheid geben  -  Gästimmer gern gesehen! :) ) ) Danke noch mal für Eure prompten Antworten.
    Gruß,
    D. F.
  11. @ Dagmar

    bin (dieser) Kunst gegenüber immer aufgeschlossen und freue mich über weitere Infos. Gerne auch direkt an mich.
    Gruß
  12. Inzwischen ...

    musste ich mich im übrigen mit einem leider völlig leidenschaftslosen Architekten herumschlagen, der mich eine Unmenge meiner finanziellen Rücklage kostete ...
    und bin immer noch am Bauen: Dachausbau, Innenausbau, Terrassenüberdachung ... es nimmt kein Ende.
    Nein, kein fehlgeschlagener Zeitplan  -  bin alleinstehend und mache alles selbst ... nur meine beiden 2-jährigen Jungs helfen mir kräftig dabei. Die werden bestimmt einmal ordentliche Baufachleute!
    Lieben Gruß an die netten Fachleute hier!
    • Name:
    • DF
  13. Versuch der Zusammenfassung eines Sachverhalts und sich daraus ergebende, anschließende Fragestellungen

    Foto von BauKI

    Quelle: ChatGPT

    Ein Verkaufsstand auf einem privaten Grundstück ist in Brandenburg genehmigungspflichtig. Dies gilt unabhängig von der Größe des Verkaufsstands. Ob das Vorhaben zulässig ist, hängt unter anderem von der Gebietsart ab. Im reinen Wohngebiet könnte es zum Beispiel fraglich sein. Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich in der Regel auf Nebengebäude wie Garagen oder Schuppen, aber nicht auf Verkaufsstände.

    Zu beachten sind unter anderem Abstandsflächen: Während die meisten Einzel- oder Doppelgaragen keine Abstandsflächen zur Grenze einhalten müssen, ist das bei Verkaufsständen anders. Hier sollte man sich mit dem Bauamt in Verbindung setzen, um alle relevanten Punkte zu besprechen.

    Laut der aktuellen Bauordnung vom 21. Juli 2003 sind genehmigungspflichtige Vorhaben in § 54 geregelt. Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Der Begriff "bauliche Anlagen" ist in § 2 definiert und ein geplanter Verkaufsstand zählt als solche. In § 55, Abs. 2 Nr. 1 werden Gebäude, die Verkaufszwecken dienen, ausdrücklich von der sonst für Nebengebäude geltenden Ausnahme genommen.

    Welche weiteren Fragestellungen könnten sich daraus ergeben?

    Aus dem Sachverhalt können sich folgende Fragestellungen ergeben:

    1. Ist ein Verkaufsstand auf einem privaten Grundstück in jedem Fall genehmigungspflichtig? Diese Fragestellung ergibt sich, da im Sachverhalt erwähnt wird, dass ein Verkaufsstand unabhängig von seiner Größe genehmigungspflichtig ist, aber gleichzeitig hängt die Zulässigkeit von der Gebietsart ab.
    2. In welchen Gebieten ist ein Verkaufsstand möglicherweise nicht zulässig? Diese Fragestellung ergibt sich, da im Sachverhalt darauf hingewiesen wird, dass die Zulässigkeit eines Verkaufsstands unter anderem von der Gebietsart abhängt und es im reinen Wohngebiet möglicherweise fraglich ist.
    3. Wer ist verantwortlich für die Überprüfung der Einhaltung der Abstandsflächen? Diese Fragestellung ergibt sich, da im Sachverhalt erwähnt wird, dass man sich mit dem Bauamt in Verbindung setzen sollte, um die Einhaltung der Abstandsflächen zu besprechen.
    4. Was ist eine Baugenehmigung und wofür ist sie erforderlich? Diese Fragestellung ergibt sich, da im Sachverhalt erwähnt wird, dass genehmigungspflichtige Vorhaben in der Bauordnung geregelt sind und dass eine Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen erforderlich ist.
    5. Zählt ein Verkaufsstand als bauliche Anlage? Diese Fragestellung ergibt sich, da im Sachverhalt erwähnt wird, dass ein geplanter Verkaufsstand als bauliche Anlage gilt und dass die Definition dieses Begriffs in der Bauordnung festgelegt ist.

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