nachträgliche Grenzbebauung aushendeln erlaubt? Hessen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

nachträgliche Grenzbebauung aushendeln erlaubt? Hessen

Hallo,
ich baue gerade an einem See ein Wochenendhaus, mein Nachbar hat dies bereits vor 10 Jharen getan. Unser Architekt und der Bauausschuss der Stadt (welche gewisse Dinge genehmigen dürfen) haben uns erlaubt, nur 2 Meter Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Ich muss dazu sagen, das diese Grundstücke nicht all zu groß sind. Los ging es, Platte betoniert, hochgemauert und Ringanker drauf. Nun hat der Nachbar einen Baustopp bewirkt, da wir nicht 3 Meter Abstand eingehalten haben. Ich habe nun mit Ihm gesprochen und er wäre damit einverstanden, wenn wir beidseitig einer Grenzbebauung zustimmen würden. Das will ich auch tun, aber geht das jetzt noch?
  • Name:
  • Harald Scharlach
  1. Grenzabstand ist gesetzlich verankert

    Grenzabstand ist ein nachbarschützendes Gesetz.
    Abweichungen können Kreisbauämter genehmigen, jedoch nicht Architekten und Bauausschüsse.
    Nachbarn können (auch nachträglich) gegenseitig verzichten, es können jedoch Brandschutzauflagen hinzukommen.
    Beiderseitig eine Grenzbebauung wird wohl nicht genehmigt, wohl aber ein beiderseitiger Grenzabstand von 2 Meter.
    Füre Nachbarzustimmungen gibt es in Hessen entsprechende Formblätter.
    Machen Sie das wasserdicht sonst behauptet ein neuer Nachbar einen Schwarzbau.
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Grenzabstände sind in der Bauordnung festgelegt

    Das Meiste hat Herr Klaus schon gesagt.
    Grenzabstände sind in der Bauordnung verankert (in BB § 6). Hier ist auch festgelegt welche Gebäude keine Abstandsflächen benötigen (in BB z.B. Nebengebäude und Garagen bis 9 m Länge und 3 m Höhe, sowie untergeordnete Bauteile). Das dürfte bei Ihnen nicht zutreffen. Alle anderen Bauten sind vom Landratsamt zu genehmigen. Ich gehe davon aus, das dies bei Ihnen geschehen ist. Hierbei können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, u.a. durch Berücksichtigung spezieller örtlicher Bauvorschriften. Ein Grenzabstand von 2 m könnte unter Berücksichtigung Ihrer Angaben genehmigungsfähig sein. Dies ist dann in der Baugenehmigung festgehalten. Diese hat alle Belange (auch die des Nachbarn) zu berücksichtigen, und ist rechtlich verbindlich.
    Eine einseitige Grenzbebauung durch Wohngebäude ist mit Zustimmung des Nachbarn gegebenenfalls denkbar, eine zweiseitige sicherlich nicht.

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