Abdichtung TG-Parkdeck
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Abdichtung TG-Parkdeck

Ob dies ein Bauschaden ist, lässt sich jetzt noch nicht absehen, aber dennoch wage ich hier zu fragen. Ich habe eine ETW in einem Komplex von 2 Mehrparteienhäusern erworben, zwischend denen sich die Tiefgarage und darauf ein Parkdeck befindet. Das TG-Decke ist mit einem feinen Kies belegt, darauf sind poröse Steine. Die Decke selbst ist nicht versiegelt, weder mit Bitumen noch mit Folie, mit dem Argument, es handele sich um "wasserdichten" Beton und der Bitumen sei eh nicht dauerhaltbar. Wieviel diese Formulierung Wert ist, zeigte sich bereits bei Fertigstellung letztes Jahr, bei der es im Übergang zu den Häuserfundamenten stellenweise noch massiv undicht war. Mittlerweise ist das durch Verpressen halbwegs im Griff, wobei ich aber dem Frieden nicht traue. Da ja auch von innen verpresst wurde, steht das Wasser vermutlich im Deckenmaterial und die Stahlarmierung rostet fröhlich vor sich hin. Der Bauträger sagt, die Undichtigkeiten kämen durch Risse in der Decke, die beim Festrütteln des Kieses und der Steine entstanden sind. Soviel zu Wasserdichtheit ... Man sollte nicht meinen, dass hier ansatzweise (bau) ingenieursmäßig gedacht wird. Hinzu kommt noch, das ziemlich sicher keine systematische Ablaufschräge vorgesehen wurde. Zur Rohbauzeit waren auf dem Parkdeck riesige Pfützen sichtbar, und der Bauträger wollte hier damals noch eine Abhilfe schaffen ... Das schlecht oder gar nicht ablaufende Wasser unterstützt also die Undichtheit. Der amtlich anerkannte Gutachter des Allg. eigentums sah sich nicht in der Lage, hierzu Feststellungen zu machen. Und auch die Undichtheiten seien zu Anfang nicht ungewöhnlich, und wir "hätten ja 5 J. Garantie" ... Was gibt es hier wegen der fehlenden Ablaufschräge für Nachweismöglichkeiten, um ggf. eine Wertminderung geltend zu machen? Oder ist eine Ablaufschräge nichts, was ich fordern kann? Und die "Abdichtung" des Parkdecks, reicht hier tatsächlich "wasserdichter" Beton? Danke für Ihr Interesse!
  1. Schwierige Sache

    Zu den Rechtsfragen kann, darf und will ich keine Aussage machen. Zur Technik: hier gelten die DINAbk. 18195 bzw.  -  Flachdachrichtlinien -.
    WU-Beton kommt darin nicht vor. Ingenieurmäßig ist nicht nur ein Gefälle sinnvoll, sondern auch eine Wärmedämmung, um thermisch bedingte Längenänderung und damit ggf. Risse zu verhindern.
    Leider wird das hier immer wieder so gemacht. Die Schäden führen offenbar nicht zur Einsicht. Meine Geldquellen bleiben mir so erhalten ;-)
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Danke erstmal, jedoch

    muss ich jetzt für mehr Klarheit nochmal nachhaken: Was meinen Sie mit "WU-Beton kommt darin nicht vor"? Heißt das, WU-Beton als alleinige Maßnahme zur Dichtung genugt laut DINAbk. nicht? Und kann man ein nicht vorhandenes Gefälle technisch nachweisen, ohne jetzt das ganze Parkdeck abdecken zu müssen? Steht dieses nun in der DIN, und wenn ja, ist es (ähnlich wie VOBAbk. oder BGBAbk.) bindend für den Bauträger, oder nur "nice-to-have", und Pech für mich, wenn er es nicht macht? Ich hoffe und denke doch nicht, dass die Beantwortung dieser Fragen schon Rechtsberatung ist ... Leider sind Sie als Gutachter für mich etwas weit weg, ich wohne in Südhessen! Danke nochmals. PS: Kann ich diese DIN im WWW irgendwo nachlesen?
  3. DIN oder nicht DIN

    Also, WU-Beton kommt weder in den  -  Flachdachrichtlinien  -  noch in der Abdichtungsnorm DINAbk. 18195 vor. Allerdings in der DIN 1045 (Beton). Nach meiner Ansicht ist deswegen WU-Beton keine Abdichtung. Allerdings verbietet auch niemand "Weiße Wannen" im Kellerbau. Vor allem nicht, wenn Sie funktionieren.
    Gefälle wird zwar gefodert, aber nur als Soll-Vorschrift. Demnach besteht meiner Ansicht nach keine Möglichkeit, diese einzufordern.
    Interessant wird das Ganze im Prinzip erst, wenn kurz vor Ablauf der Gewährleistung immer noch Undichtigekiten vorhanden sind, oder diese auch nach mehrmaligen Nachbesserungsversuchen nicht verschwinden.
    Auf unserer Seite ist übrigens auch eine Liste von Gutachtern. Viele, so auch ich, arbeiten auch bundesweit.
    Ohne mich jetzt rechtlich aus dem Fenster zu lehnen: es kommt ja auch immer auf die Fragestellung an. Auf die Frage: "entspricht die Abdichtung der DIN 18195" kann z.B. nur mit "Nein" geantwortet werden.
    • Name:
    • Martin Beisse
  4. DIN oder nicht DIN?

    Den vorangegangenen Beiträgen kann ich mich nur anschließen. Unabhängig davon ob nun eine Richtlinie für Flachdächer oder gar eine andere Richtlinie herangezogen werden kann, gilt es doch eigentlich hier ein vorhandenes Problem zu lösen. Nach unseren Erfahrungen, sollten Tiefgaragendecken unabhängig davon ob befahren oder nicht befahren, eine ordentliche Entwässerung und auch eine Abdichtung haben. Ob die Abdichtung nun mit Schweißbahnen oder einer Flüssigfolie (siehe ZTV-BEL B1 bzw. ZTV-BEL B 3) hergestellt wird, ist von dem anschließenden Oberbelag abhängig. Hier sollte man u.E. ein Fachunternehmen einschalten. MfG
  5. entspricht ein Gefälle nicht

    Foto von Thorsten Bulka

    den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)?
  6. Soll, muss aber nicht

    Ein Gefälle soll geplant werden, aber Zwang gibt es nicht
    • Name:
    • Martin Beisse
  7. könnte man dann aber nicht sagen das, ..

    Foto von Thorsten Bulka

    wenn ein Gefälle den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht. Man nach BGBAbk. oder Bauordnungen der Länder hätte eins machen mußen. Denn wie war das nochmal was ist die DINAbk. und nach was muss ich mein Gewerk erstellen. Planen müssen -- wer hat geplant -- war danach noch ein ausführender der nicht hätte sagen können ... pass mal auf hier! Hätte Können Machen
  8. Klar könnte man

    Das Problem ist eben, wenn kein Schaden da ist. In diesem Fall müsste nachgewiesen werden, dass der Schaden eben gerade wegen des fehlenden Gefälles aufgetreten ist.
    Angenommen, ich hätte diesen Fall als Gerichtsgutachten vorliegen, würde ich schreiben: "Es ist weder Gefälle noch Abdichtung im Sinne der DINAbk. 18195 enthalten. Der Schaden ist hierauf zurückzuführen. "
    Aber wie gesagt, es kommt auf die Fragestellung an. Ach so, in den  -  Flachdachrichtlinien  -  heißt es sinngemäß, ein Gefälle > 2 % soll geplant werden. Bei Gefälle unter 2 % handelt es sich um Sonderkonstruktionen. In diesem Falle werden dann mind. 2 Polymerbitumenbahnen, oder zwei Normalbitumenbahnen und eine Polymerbitumenbahn gefordert. Bei Folien wiederum gibt es keine Einschränkung (logisch, die gehen ja auch nur einlagig).
    • Name:
    • Martin Beisse

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