Ist Trittschalldämmung der Maisonettreppe Sondereigentum?
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Ist Trittschalldämmung der Maisonettreppe Sondereigentum?

Unsere Eigentumswohnung umfasst zwei Geschosse mit einer wohnungsinternen Treppe. Die Stahlkonstruktion der Treppe ist teilweise mit tragenden Stahlkonstruktionen der Decke verschweißt. Der resultierende Trittschallschutz in fremde Wohnungen ist (wen wundert's) mangelhaft (DINAbk. 4109). Ist das nun ein Problem des Sondereigentums, also zwischen zwei betroffenen Nachbarn, oder ist es eine Frage des Gemeinschaftseigentums? Jede Wohnung ist auf irgend eine Weise von der Dämmung einer Treppe eines Nachbarn betroffen. (Kuckuck, Herr Schotten?)
  1. Ähhm, bevor Herr Schotten da qualifiziert antwortet

    Mal eine blöde Bemerkung von mir. Es handelt sich offensichtlich um einen Mangel. Ist der den schon "verbrieft"? Auf was zielt denn die Frage überhaupt hinaus? Muss ein Gutachten erstellt werden, und es geht darum wer bezahlt, oder gibt es schon eins?
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Fakten

    Wir haben die Treppe auf eigene Rechnung messen lassen (öffentlich bestellter, vereidigter Gutachter). Es wurde aus Kostengründen kein vollständiges Gutachten erstellt, da das später ja eh' keiner anerkennt. Die Messwerte sind jedoch eindeutig. Die Frage ist nun, wie sagt man's dem Bauträger. Wenn es Gemeinschaftseigentum ist, dann gehört es wohl in die Eigentümerversammlung, oder? Muss der Bauträger die Kosten für den Nachweis des Mangels übernehmen? Auf eine Mängelrüge (wir alleine, ohne andere Eigentümer) ohne Messung hatte der Bauträger nicht reagiert.
  3. Schallmängel gehören zum RA

    Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum  -  das ist hier die Frage (nicht unbedingt). Zur Klärung müsste man zunächst die Teilungserklärung einsehen. Ansonsten zählen Schallmängel eher zu Problemen des Gemeinschaftseigentums. Das heißt aber nicht, dass man nicht selbst gegen den Bauträger einen Nachbesserungsanspruch hätte. Dies ist alles nicht so einfach  -  jedenfalls Nachbesserungsansprüche kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer Aufgrund des Bauiträgervertrages geltend machen, solange die Gemeinschaft nicht etwas gegenteiliges entschieden hat. Etwas schwieriger hat es dabei der Zweiterwerber.
    Also: Für Beratung im Einzelfall  -  RA aufsuchen. Ein eigenes Anschreiben an den Bauträger schadet jedenfalls dann nicht, wenn kein Verjährungsproblem besteht.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen

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